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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) behält seinen Provisionsanspruch, wenn der Unternehmer (U) ein Geschäft trotz anfänglicher Forderung nicht ausführt, weil der Kunde kreditunwürdig ist – es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Ausführung unzumutbar war. Die bloße Tatsache, dass der Unternehmer gegen den Kunden klagt, reicht dafür nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Provision für ein vermitteltes Geschäft, das der U nicht ausgeführt hat, weil der Kunde angeblich kreditunwürdig war. Der Anspruch stützt sich auf den Handelsvertretervertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der HV seinen Provisionsanspruch behält, wenn der U das Geschäft nicht ausführt, obwohl er zunächst auf Erfüllung bestand und später offenbar ohne triftigen Grund davon Abstand genommen hat. Die bloße Kreditunwürdigkeit des Kunden oder eine frühere Klage des U gegen den Kunden rechtfertigt die Verweigerung der Provision nicht automatisch.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Ausführung des Geschäfts darf nur dann verweigert werden, wenn dem U die Erfüllung unzumutbar ist.
- Der U muss die Unzumutbarkeit konkret beweisen – die bloße Tatsache, dass er gegen den Kunden prozessiert hat, reicht nicht aus.
- Wenn der U nach Vertragsschluss zunächst auf Erfüllung besteht und später ohne nachvollziehbaren Grund aufgibt, bleibt der Provisionsanspruch des HV bestehen.
- Unter Kaufleuten gilt Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung (Handelsbrauch).