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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.07.1960 - VII ZR 225/59 – Trambusse –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch bei verspäteter Ausführung eines Geschäfts durch den Unternehmer (U) Anspruch auf Provision hat, sofern die Verspätung nicht vom U zu vertreten ist. Eine vertragliche Vereinbarung, die die Provision für nicht ausgeführte Geschäfte ausschließt, ist unwirksam, soweit sie gegen die zwingenden Vorschriften des § 87a Abs. 3 HGB verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Handelsvertreter (HV) fordert Provision für ein Geschäft, das zwar abgeschlossen, aber erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) ausgeführt wurde.
  • Beklagter: Unternehmer (U) verweigert die Provision mit der Begründung, das Geschäft sei nicht während der Vertragslaufzeit ausgeführt worden und eine vereinbarte Klausel schließe Provisionsansprüche für nicht ausgeführte Geschäfte aus.
  • Rechtsgrundlage: § 87a HGB (Provisionsanspruch des HV bei Ausführung oder Nichtausführung des Geschäfts).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der HV hat Anrecht auf Provision, auch wenn das Geschäft verspätet ausgeführt wird, sofern die Verspätung nicht vom U zu vertreten ist (z. B. wegen einer Grippeepidemie unter den Arbeitern).
  • Eine vertragliche Vereinbarung, die die Provision für nicht ausgeführte Geschäfte ausschließt, ist unwirksam, soweit sie gegen § 87a Abs. 3 HGB verstößt.
  • Der Provisionsanspruch entsteht mit der tatsächlichen Ausführung des Geschäfts, nicht mit dem geplanten Ausführungstermin.
  • Selbst wenn der HVV keine Überhangprovisionen (Provisionen für nach Vertragsende ausgeführte Geschäfte) vorsieht, bleibt der Anspruch bestehen, wenn die Verspätung nicht vom U zu vertreten ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz des § 87a Abs. 1 HGB:

    • Der HV erwirbt mit dem Abschluss des Geschäfts einen bedingten Provisionsanspruch, der mit der Ausführung durch den U unbedingt wird.
  2. Ausnahme nach § 87a Abs. 3 HGB:

    • Der U wird von der Provisionspflicht nur befreit, wenn die Ausführung des Geschäfts unmöglich ist und er dies nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt).
    • Eine verspätete Ausführung ist nicht gleichzusetzen mit Unmöglichkeit – der U behält den Gewinn aus dem Geschäft, daher muss der HV die Provision erhalten.
  3. Zwingender Charakter des § 87a Abs. 3 HGB:

    • Die Norm schützt den HV vor willkürlichen Ausschlüssen seiner Provision.
    • Selbst wenn der HVV keine Überhangprovisionen vorsieht, kann der U sich nicht auf eine vertragliche Klausel berufen, die im Widerspruch zu § 87a Abs. 3 HGB steht.
  4. Keine Entlastung durch Nachfolger:

    • Der U kann sich nicht damit verteidigen, dass er dem nachfolgenden HV Provision zahlen müsste. Er muss im neuen Vertrag mit dem Nachfolger regeln, dass für bereits abgeschlossene Geschäfte keine Provision anfällt.

Kernaussage: Der Provisionsanspruch des HV ist geschützt – selbst bei verspäteter Ausführung oder vertraglichen Ausschlussklauseln bleibt er bestehen, sofern der U die Verspätung nicht zu verantworten hat. Der U trägt das Risiko der Ausführungsverzögerung, nicht der HV.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei verspäteter Ausführung: § 87a HGB schützt den Anspruch auch bei Nicht- oder Nicht-so-Ausführung, es sei denn, die Ausführung ist unmöglich. Verspätete Ausführung befreit den Unternehmer nicht von der Provision, selbst wenn der HVV keine Überhangprovisionen vorsieht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Trambusse
STICHWORT
Abdingbarkeit des Anspruchs auf Provision
Ausschluss von Ansprüchen auf Überhangprovision
Abdingbarkeit
Überhangprovision
Provisionsanspruch des HV
verspätete nach Vertragsende erfolgende Lieferung
verspätete Lieferung als Nicht-so-Ausführung des Geschäfts
Lieferverzögerung in Folge Grippeepidemie
Epidemie
Pandemie
Vertretenmüssen des U
Fälligkeit des Provisionsanspruchs bei abweichender Geschäftsausführung
Nichtausführung des Geschäftes
FUNDSTELLE
BGHZ 33, 92
MDR 60, 920
BB 60, 955, 956
DB 60, 1033
WA 60, 180
HVR Nr. 256
HVuHM 60, 580
LM Nr. 3 zu § 87 a HGB m. Anm. Rietschel
VersR 60, 917
NORM
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.1960
AKTENZEICHEN
VII ZR 225/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.08.2026 15:17:06