rkr.; Vorinstanz LG Bochum - 3 O 228/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass ein Versicherungsnehmer (VN) keine Kenntnis von den Gesundheitsfragen in einem Krankenversicherungsantrag hat, wenn diese vom Versicherungsvertreter (VV) aufgrund von Angaben Dritter ausgefüllt wurden und dem VN der Antrag nur zur Unterschrift vorgelegt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) ist in einen Streit über die Wirksamkeit eines Krankenversicherungsantrags verwickelt. Der Versicherungsvertreter (VV) hat die Gesundheitsfragen im Antrag basierend auf Angaben Dritter ausgefüllt. Der VN unterschrieb den Antrag, ohne die Fragen selbst zu kennen. Die Versicherung könnte versuchen, den Vertrag aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben anzufechten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm urteilte, dass der VN in diesem Fall keine Kenntnis von den Gesundheitsfragen erhalten hat, da er den ausgefüllten Antrag nicht selbst gelesen oder beantwortet hat. Die Unterschrift allein reicht nicht aus, um die Kenntnisnahme zu beweisen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die bloße Vorlage des Antrages zur Unterschrift ohne vorherige Information über den Inhalt nicht ausreicht, um anzunehmen, dass der VN die Gesundheitsfragen kannte. Der VV hat die Fragen basierend auf fremden Angaben ausgefüllt, ohne dass der VN die Möglichkeit hatte, diese zu prüfen oder zu korrigieren. Daher kann der VN nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben verantwortlich gemacht werden.