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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 23.10.1969 - 4 Sa 69/69

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 23.10.1969, dass die Kündigung eines Handlungsreisenden aus wichtigem Grund wegen Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers (AG) rechtmäßig ist, wenn die Weisung rechtmäßig war und der Arbeitnehmer sie ohne triftigen Grund verweigerte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) kündigte einem Handlungsreisenden aus wichtigem Grund (§ 626 BGB), weil dieser eine Weisung des AG nicht befolgte. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Weisung kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen, sofern der Arbeitnehmer die Weisung ohne berechtigten Grund verweigert.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führte aus, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) Weisungen zu erteilen, sofern diese billigem Ermessen entsprechen. Die Verweigerung einer solchen Weisung ohne triftigen Grund stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Im konkreten Fall war die Weisung rechtmäßig, und der Arbeitnehmer hatte keine plausiblen Gründe für seine Weigerung vorgebracht. Daher war die Kündigung gerechtfertigt.

KI INHALT
Kündigung eines Handlungsreisenden aus wichtigem Grund wegen Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Nichtbefolgung von Weisungen
FUNDSTELLE
BB 70, 488
VW 70, 582
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.10.1969
AKTENZEICHEN
4 Sa 69/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2005