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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.11.1965 - VII ZR 202/63 – Industriemaschinen und -anlagen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB oder § 89a Abs. 2 HGB ausscheidet, wenn der andere Vertragsteil zum Zeitpunkt der Kündigung ebenfalls aus einem vom Kündigenden zu vertretenden wichtigen Grund fristlos hätte kündigen können – unabhängig davon, ob er davon tatsächlich Gebrauch gemacht hätte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstverpflichteter (z. B. Handelsvertreter oder Arbeitnehmer) verlangt von seinem Vertragspartner (Dienstberechtigter/Unternehmer) Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung. Rechtsgrundlagen sind:

  • § 628 Abs. 2 BGB (Schadensersatz bei fristloser Kündigung eines Dienstvertrags)
  • § 89a Abs. 2 HGB (entsprechende Regelung für Handelsvertreterverträge).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Schadensersatzanspruch, wenn der andere Teil zum Kündigungszeitpunkt ebenfalls einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung hatte – selbst wenn dieser nicht gekündigt hat. Auch ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs (§ 242 BGB) scheidet in diesem Fall aus.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gleichwertige Kündigungsgründe: Beide Vorschriften (§ 628 Abs. 2 BGB und § 89a Abs. 2 HGB) sind inhaltlich identisch. Entscheidend ist, ob beide Parteien zum Kündigungszeitpunkt ein fristloses Kündigungsrecht hatten.

    • Beispiel: Wenn der Kündigende selbst vertragswidrig gehandelt hat und der andere Teil deshalb ebenfalls hätte kündigen können, entsteht kein Schaden durch die vorzeitige Auflösung.
  2. Kein Schaden bei beidseitigem Kündigungsrecht:

    • Ein Schaden liegt nur vor, wenn das Vertragsverhältnis ohne das vertragswidrige Verhalten fortbestanden hätte.
    • Wenn auch der andere Teil hätte kündigen können, ist diese Annahme widerlegt – der Vertrag wäre ohnehin beendet worden.
  3. Treu und Glauben (§ 242 BGB):

    • Es wäre unzumutbar, den Kündigungsempfänger schlechter zu stellen, nur weil er trotz des Fehlverhaltens des Kündigenden am Vertrag festhalten wollte.
  4. Zeitpunkt der Beurteilung:

    • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kündigung. Spätere Umstände (z. B. verlöschende Kündigungsrechte) sind nur im Rahmen von § 254 BGB (Mitverschulden) relevant.
  5. Auskunftsanspruch:

    • Ein Auskunftsanspruch zur Schadensberechnung besteht nur, wenn der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Scheidet dieser aus (weil auch der andere Teil hätte kündigen können), entfällt auch der Auskunftsanspruch.

Zusammenhang mit dem Fall: Der Kläger (Dienstverpflichteter/Handelsvertreter) hatte seinen Vertrag fristlos gekündigt und Schadensersatz verlangt. Der BGH stellt klar, dass dies ausscheidet, wenn der Beklagte (Dienstberechtigter/Unternehmer) ebenfalls hätte kündigen können – etwa wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers. Die genauen Tätigkeiten des Klägers (z. B. Konstruktionsaufgaben) spiegeln dabei die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Handelsvertretervertrag wider, waren aber für die Entscheidung nicht entscheidend.

KI INHALT
Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB oder § 89a Abs. 2 HGB scheiden aus, wenn der andere Teil zum Kündigungszeitpunkt ebenfalls fristlos hätte kündigen können. Auch bei einverständlicher Vertragsaufhebung bleiben solche Ansprüche möglich. Ein Auskunftsanspruch zur Schadensberechnung kann bestehen, entfällt aber, wenn kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Industriemaschinen und -anlagen
STICHWORT
Maschinen und Anlagen für die Zementindustrie, Kalkwerke und den Bergbau
beiderseitiger wichtiger Grund
Unzumutbarkeit im weiteren Sinne
Unzumutbarkeitsprüfung
Berücksichtigung des eigenen Verhaltens des Kündigenden
Schadensersatz
Anspruch auf Schadensersatz des HV wegen vorzeitiger Beendigung des HVV
FUNDSTELLE
BGHZ 44, 271
BB 65, 1426
DB 65, 1905
HVR Nr. 334
HVuHM 66, 142, JZ 66, 267 m. krit. Anm. Grunsky
VersR 66, 139 LS
MDR 66, 217
LM Nr. 7 zu § 89 a HGB m. Anm. Rietschel
DRspr II (210) 276 d
DRsp II (210) 68 Nr. 13
NORM
§ 628 Abs. 2 BGB
§ 89 a HGB
§ 89 a Abs. 2 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.11.1965
AKTENZEICHEN
VII ZR 202/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.04.2026 08:58:10