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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 26.09.1887 - K III f. H.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied 1887, dass ein Versicherungsmakler (VM) einen festen Anspruch auf Courtage (Provision) für alle unter eine laufende Police fallenden Versicherungen hat, selbst wenn der Versicherungsvertrag später geändert oder aufgehoben wird. Der VM kann vom Versicherten eine Aufstellung nicht deklarierter Versicherungen verlangen, und laufende Policen gelten als feste Verträge, nicht als Vorverträge.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherten die Zahlung der Courtage (Provision) für alle Versicherungen, die unter eine von ihm vermittelte laufende Police fallen – unabhängig davon, ob diese später geändert oder storniert werden. Zudem kann der VM vom Versicherten eine Aufstellung der nicht angemeldeten Versicherungen verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus der Vermittlung der Police und der damit verbundenen vertraglichen Pflicht des Versicherten, alle gedeckten Versicherungen anzumelden.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte:

  1. Der Courtageanspruch des VM ist mit Abschluss der laufenden Police endgültig erworben und bleibt auch bei nachträglichen Änderungen oder Aufhebungen des Versicherungsvertrags bestehen.
  2. Der VM hat ein Recht auf eine Aufstellung der nicht deklarierten Versicherungen durch den Versicherten.
  3. Laufende Policen sind feste Versicherungsverträge, keine bloßen Vorverträge für künftige Versicherungen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die laufende Police stellt einen verbindlichen Vertrag dar, der dem VM einen unabänderlichen Provisionsanspruch für alle darunterfallenden Versicherungen sichert.
  • Nachträgliche Änderungen oder Aufhebungen des Versicherungsvertrags durch die Parteien berühren diesen Anspruch nicht, da er sich aus der ursprünglichen Vermittlung ableitet.
  • Die Pflicht des Versicherten zur Anmeldung aller gedeckten Versicherungen folgt aus dem Vertrag, daher kann der VM die Aufstellung nicht gemeldeter Policen verlangen.
KI INHALT
Versicherter muss alle gedeckten Versicherungen anmelden. Makler hat Anspruch auf Courtage für laufende Police, auch bei nachträglichen Vertragsänderungen. Laufende Versicherungen sind feste Verträge, nicht Vorverträge. Makler kann Aufstellung nicht deklarierter Versicherungen verlangen. Courtageanspruch bleibt trotz Vertragsänderungen bestehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Courtageanspruch des VM
teilweise oder vollständige Nichtausführung des Versicherungsvertrags
spätere Abänderung des Vertrags
Einschränkung
Schicksal des Courtageanspruchs bei Vertragsänderung
Schicksalsteilungsgrundsatz
Grundsatz der Schicksalsteilung
FUNDSTELLE
HansGZ 1888, 37
NORM
§ 652 BGB
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.09.1887
AKTENZEICHEN
K III f. H.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.06.2026 11:15:06