Vorinstanzen BGH, 26.03.1992 - VII ZR 258/91 -; OLG Hamm, 08.03.1991 - 26 U 88/90 -; LG Bielefeld, 09.05.1990 - 7 O 201/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet in der Rechtssache Stawa Metallbau (C-288/92), dass der Erfüllungsort für eine Zahlungspflicht aus einem Werklieferungsvertrag nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das gemäß den Kollisionsnormen des zuständigen Gerichts anwendbar ist – auch wenn dabei internationale Kaufrechtsabkommen (wie das Haager Übereinkommen von 1964) relevant sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Lieferant (Stawa Metallbau) klagt gegen seinen Abnehmer auf Zahlung aus einem Werklieferungsvertrag (Kaufvertrag mit Herstellungsverpflichtung). Streitig ist der Erfüllungsort für die Zahlungspflicht, der für die internationale Zuständigkeit nach dem EuGVÜ (Art. 5 Nr. 1) maßgeblich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH legt Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ dahingehend aus, dass der Erfüllungsort für die Zahlungspflicht nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das das mit dem Fall befasste Gericht aufgrund seiner eigenen Kollisionsnormen (IPR) für anwendbar hält. Dies gilt auch dann, wenn dabei internationale Kaufrechtsabkommen (wie das Haager Übereinkommen von 1964 mit seinem einheitlichen Kaufrecht) zur Anwendung kommen.
c) Begründung des Gerichts:
- Das EuGVÜ regelt nur die Zuständigkeitsfrage, nicht das anwendbare materielle Recht.
- Die Bestimmung des Erfüllungsorts (als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit) muss daher autonom erfolgen, indem auf das nach IPR des Gerichts anwendbare materielle Recht zurückgegriffen wird.
- Selbst wenn dabei internationale Übereinkommen (wie das Haager Kaufrecht) relevant sind, ändert dies nichts an der Vorgehensweise: Die Kollisionsnormen des zuständigen Gerichts entscheiden über das anwendbare Recht, das wiederum den Erfüllungsort definiert.
Kernaussage: Die internationale Zuständigkeit für Zahlungsklagen aus Werklieferungsverträgen richtet sich nach dem Erfüllungsort, der sich aus dem nach dem IPR des Gerichts anwendbaren materiellen Recht ergibt – unabhängig davon, ob dabei einheitliches Kaufrecht (z. B. Haager Übereinkommen) zur Anwendung kommt.