vgl. auch Cass. Com. vom 18.10.1976
zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Kontrast zur deutschen Rechtslage vgl. auch Stade in IHR 16, 49
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter kann auch ohne Eintragung bei der zuständigen französischen Handelsgerichtsbarkeit einen Ausgleichsanspruch (AA) nach dem Dekret vom 23. Dezember 1958 geltend machen, wenn er außerhalb Frankreichs tätig war und der Handelsvertretervertrag (HVV) ausdrücklich auf dieses Dekret Bezug nimmt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Agent commercial) begehrt von seinem Geschäftspartner (vermutlich ein Unternehmen) den Ausgleichsanspruch (AA) nach dem französischen Dekret vom 23. Dezember 1958. Die Grundlage hierfür ist der zwischen den Parteien geschlossene Handelsvertretervertrag (HVV), der ausdrücklich auf das genannte Dekret verweist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (französische Cour de cassation, Chambre commerciale) hat entschieden, dass die fehlende Eintragung des Handelsvertreters bei der Geschäftsstelle des für seinen Wohnsitz zuständigen Handelsgerichts kein Hindernis für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs darstellt – zumindest dann, wenn der Handelsvertreter außerhalb Frankreichs tätig war und der Vertrag auf das Dekret vom 23. Dezember 1958 Bezug nimmt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung liegt darin, dass das Dekret vom 23. Dezember 1958 keine zwingende Eintragungspflicht für Handelsvertreter vorsieht, die im Ausland tätig sind, sofern der Vertrag ausdrücklich auf dieses Dekret verweist. Die Eintragung ist demnach keine conditio sine qua non für den Ausgleichsanspruch in diesem Fall. Die vertragliche Bezugnahme auf das Dekret reicht aus, um den Anspruch zu begründen.