Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 31.10.1962 - 88 II 350

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet in diesem Fall über die Frage, ob Milchproduzenten als begünstigte Dritte Forderungen aus einem Vertrag zwischen einer Genossenschaft und einem Milchverkäufer geltend machen können und ob der Milchverkäufer die Schulden der Genossenschaft gegenüber den Milchproduzenten übernommen hat. Das Gericht verneint beide Fragen und begründet dies mit den Voraussetzungen der Stellvertretung (insbesondere der verdeckten Stellvertretung) sowie der Auslegung der Vertragsbeziehungen und Schuldübernahme nach OR.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Milchproduzenten (als angeblich begünstigte Dritte)
  • Beklagter: Milchverkäufer
  • Streitgegenstand: Die Milchproduzenten machen Forderungen gegen den Milchverkäufer geltend, die aus einem Vertrag zwischen der Genossenschaft (als Verkäuferin) und dem Milchverkäufer stammen. Sie berufen sich darauf, dass ihnen diese Forderungen als begünstigte Dritte zustehen (Art. 112 OR) und dass der Milchverkäufer die Schulden der Genossenschaft gegenüber ihnen übernommen habe (Art. 175 f. OR).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht entscheidet:

  1. Die Milchproduzenten können nicht als begünstigte Dritte die Forderungen aus dem Vertrag zwischen Genossenschaft und Milchverkäufer geltend machen.
  2. Der Milchverkäufer hat keine Schuldübernahme für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber den Milchproduzenten erklärt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Stellvertretung (Art. 32 OR): Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine (verdeckte) Stellvertretung vorliegen, durch die die Milchproduzenten direkt Rechte aus dem Vertrag erlangen könnten. Es stellt fest, dass eine solche Konstellation hier nicht gegeben ist, da die Genossenschaft als eigenständige Vertragspartei auftrat und keine Anzeichen für eine Stellvertretung der Milchproduzenten vorlagen.

  2. Begünstigter Dritter (Art. 112 OR): Die Milchproduzenten können nicht als begünstigte Dritte angesehen werden, da der Vertrag zwischen Genossenschaft und Milchverkäufer keine entsprechenden Vereinbarungen zugunsten der Produzenten enthielt. Art. 112 OR setzt voraus, dass der Vertrag ausdrücklich oder konkludent die Begünstigung Dritter vorsieht – was hier nicht der Fall war.

  3. Schuldübernahme (Art. 175 f. OR): Eine Schuldübernahme durch den Milchverkäufer scheitert daran, dass keine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Das Gericht sieht keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Milchverkäufer die Schulden der Genossenschaft gegenüber den Produzenten übernommen hätte.


Relevante Rechtsgrundlagen:

  • Art. 32 OR (Stellvertretung)
  • Art. 112 OR (Vertrag zugunsten Dritter)
  • Art. 175 f. OR (Schuldübernahme)
KI INHALT
Stellvertretung nach Art. 32 OR, Forderungen von Milchproduzenten als begünstigte Dritte gem. Art. 112 OR und Schuldenübernahme durch Milchverkäufer nach Art. 175 f. OR.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
verdeckte Stellvertretung
FUNDSTELLE
NORM
Art. 32 OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.10.1962
AKTENZEICHEN
88 II 350
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019