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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizerische Bundesgericht entschied, dass sich eine Partei nicht auf Art. 352 OR berufen kann, wenn sie trotz Kenntnis von Tatsachen, die später zur Begründung der Auflösung eines Vertrags vorgebracht werden, weiterhin mit der Gegenpartei zusammenarbeiten will. Zudem ist Art. 353 OR auf Schäden, die vor der Auflösung eintreten, nicht anwendbar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei begehrt die Auflösung eines Vertrags (vermutlich ein Gesellschafts- oder Dauerschuldverhältnis) aufgrund von Umständen, die sie bereits vorher kannte. Sie stützt sich dabei auf Art. 352 OR (Auflösungsrecht bei wichtigen Gründen) und möglicherweise auf Art. 20 Abs. 2 OR (Haftung für dolus incidens, d. h. arglistiges Verhalten bei Vertragsschluss). Die Gegenpartei wendet ein, dass die auflösende Partei trotz Kenntnis der relevanten Tatsachen weiterhin mit ihr zusammengearbeitet habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht verneint den Anspruch auf Auflösung gestützt auf Art. 352 OR, weil sich die auflösende Partei nicht auf diese Bestimmung berufen kann, wenn sie trotz Kenntnis der später vorgebrachten Tatsachen die Zusammenarbeit fortsetzte. Zudem hält es fest, dass Art. 353 OR (Schadensersatz bei Auflösung) nicht auf Schäden anwendbar ist, die bereits vor der Auflösung entstanden sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Art. 20 Abs. 2 OR (dolus incidens) wird analog herangezogen, um zu prüfen, ob arglistiges Verhalten vorliegt. Allerdings scheitert der Auflösungsanspruch hier daran, dass die Partei ihr Wissen nicht zeitnah geltend machte, sondern die Zusammenarbeit fortsetzte (Erw. 5).
- Art. 352 OR setzt voraus, dass der Auflösungsgrund nicht bereits durch konkludentes Handeln (Weiterführung der Beziehung) "verzeiht" wurde.
- Art. 353 OR regelt nur die Folgen nach der Auflösung, nicht aber Schäden, die vor der Auflösung entstanden sind (Erw. 7).