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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 18.05.1965 - 5 Ta 15 und 27/65

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 18.05.1965 - 5 Ta 15 und 27/65) entscheidet, dass Arbeitsgerichte für Ansprüche von Hinterbliebenen aus betrieblichen Ruhegeldversprechen zuständig sind, eine schuldlos geschiedene Ehefrau aber nur bei ausdrücklicher vertraglicher Zusage Ansprüche daraus herleiten kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine schuldlos geschiedene Ehefrau begehrt Leistungen aus einem betrieblichen Ruhegeldversprechen ihres ehemaligen Ehemannes. Der Anspruch wird aus dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Verstorbenen geschlossenen Ruhegeldvertrag abgeleitet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Ansprüche. Allerdings kann die Ehefrau keine Rechte aus dem Ruhegeldvertrag geltend machen, sofern nicht eine ausdrückliche Zusage zugunsten der Hinterbliebenen vorliegt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Arbeitsgerichte sind für Streitigkeiten aus betrieblichen Ruhegeldversprechen zuständig, da diese dem Arbeitsrecht zuzuordnen sind.
  • Ein Ruhegeldvertrag wirkt grundsätzlich nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hinterbliebene (hier: die geschiedene Ehefrau) haben nur dann Ansprüche, wenn der Vertrag oder eine gesonderte Vereinbarung dies ausdrücklich vorsieht.
  • Eine schuldlose Scheidung allein begründet keinen automatischen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Kernaussage: Ohne ausdrückliche vertragliche Einbeziehung haben Hinterbliebene – selbst bei schuldloser Scheidung – keine Ansprüche aus betrieblichen Ruhegeldzusagen. Die Arbeitsgerichte sind dennoch für solche Streitigkeiten zuständig.

KI INHALT
Arbeitsgerichte sind für Ansprüche von Hinterbliebenen aus betrieblicher Ruhegeldzusage zuständig. Schuldlos geschiedene Ehefrau hat nur bei ausdrücklicher Zusage Ansprüche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
kein Ruhegeldanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines AN ohne besondere Zusage
FUNDSTELLE
DB 65, 1635
NORM
REDAKTION
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.05.1965
AKTENZEICHEN
5 Ta 15 und 27/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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