Vorinstanz Tribunal de Commerce Brüssel, 04.02.1985
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat entschieden, dass eine Klausel in einem Alleinvertriebsvertrag, die eine Garantie nur für Kunden von gebundenen Händlern vorsieht, gegen Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstößt, wenn sie den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (VH) hat gegen einen Unternehmer (U) geklagt, weil dieser in einem Alleinvertriebsvertrag eine Klausel enthalten hatte. Diese Klausel verpflichtete den U, eine Garantie nur für Erzeugnisse zu geben, die über gebundene Händler (wie den VH) verkauft wurden. Kunden, die bei nicht gebundenen Händlern kauften, erhielten keine Garantie. Der VH sah darin einen Verstoß gegen das Kartellrecht (Art. 85 Abs. 1 EGV, heute Art. 101 Abs. 1 AEUV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH urteilte, dass eine solche Klausel mit Art. 85 Abs. 1 EGV unvereinbar ist, sofern sie den Wettbewerb beschränkt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Klausel eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat: Sie begünstigt gebundene Händler und benachteiligt nicht gebundene Händler, indem sie Kunden durch die Garantie an bestimmte Vertriebskanäle bindet. Dadurch kann der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden, da nicht gebundene Händler (z. B. aus anderen EU-Ländern) im Wettbewerb benachteiligt werden. Solche Beschränkungen sind nach Art. 85 Abs. 1 EGV verboten, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Freistellung (was hier nicht geprüft wurde).