zu der Entscheidung vgl. auch Baeck/Winzer, NZG 09, 1300; Diller, FD-ArbR 09, 290557
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Herne entscheidet, dass eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit voll gezillmertem Versicherungstarif den Arbeitnehmer (AN) unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und daher unwirksam ist. Der Arbeitgeber (AG) muss die betriebliche Altersversorgung (bAV) wertgleich aufstocken, um das gesetzliche Wertgleichheitsgebot (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) zu erfüllen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (AN): Begehren auf Aufstockung der bAV oder Schadensersatz wegen unwirksamer Entgeltumwandlung.
- Beklagter (AG): Weigerung, da die vereinbarte Versorgungsanwartschaft (gezillmerter Tarif) nach seiner Auffassung wertgleich sei.
- Rechtsgrundlage:
- Wertgleichheitsgebot (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG)
- AGB-Kontrolle (§ 307 BGB)
- Nebenpflichten des AG bei Entgeltumwandlung (Beratung/Information).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die volle Zillmerung (einmalige Verrechnung aller Abschluss- und Vertriebskosten zu Vertragsbeginn) in der Entgeltumwandlungsvereinbarung ist unangemessen benachteiligend (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und damit unwirksam.
- Der AG muss die bAV wertgleich aufstocken, um das Gebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG zu erfüllen.
- Ein Rückzahlungsanspruch des AN auf das umgewandelte Entgelt besteht nicht – auch nicht als Schadensersatz.
- Kein Anspruch gegen den Versicherer: Die Beratungspflicht obliegt allein dem AG.
c) Begründung des Gerichts:
Wertgleichheitsgebot (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG):
- Die Entgeltumwandlung muss eine wirtschaftlich gleichwertige Versorgungsanwartschaft schaffen.
- Bei unzureichender Versorgung hat der AN einen Verschaffungsanspruch auf wertgleiche Altersversorgung (kein Rückfall auf Barentgelt, da sonst Ausschlussfristen greifen könnten).
AGB-Kontrolle (§ 307 BGB):
- Voll gezillmerte Tarife führen in den ersten Jahren zu geringen oder keinen Rückkaufswerten (Risiko bei vorzeitiger Kündigung/Beitragsfreistellung).
- Dies widerspricht dem Schutzzweck des BetrAVG (Sicherung der Unverfallbarkeit und Mobilität des AN, Art. 12 GG).
- Die Zillmerung ist zwar versicherungsmathematisch zulässig, aber im Rahmen der Entgeltumwandlung unangemessen, da sie den AN einseitig belastet.
Lösung: Aufteilung der Kosten
- Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig über 5 Jahre verteilt werden, um Wertgleichheit auch in Störfällen (z. B. vorzeitiges Ausscheiden) zu gewährleisten.
- Der AG trägt die Verantwortung für die wertgleiche Ausgestaltung der bAV, nicht der Versicherer.
Kernaussage: Die Entgeltumwandlung in einen voll gezillmerten Tarif ist unwirksam. Der AG muss die Versorgung aufstocken, um das gesetzliche Wertgleichheitsgebot zu wahren – ohne dass der AN Anspruch auf Rückzahlung des umgewandelten Entgelts hat.