Vorinstanz OLG Sachsen-Anhalt, 22.05.1997 - 2 U 1/96 (Kart) -; LG Magdebrug, 24.11.1995 - 7 O 11/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Formnichtigkeit eines vor dem 01.01.1999 geschlossenen wettbewerbsbeschränkenden Vertrags nicht allein daraus folgt, dass zwei inhaltlich teilweise abweichende Urkunden am selben Tag formgerecht errichtet wurden und die Kartellbehörde nicht zweifelsfrei feststellen kann, welcher Vertrag gelten soll.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Kartellbehörde (oder ein Beteiligter) möchte die Formnichtigkeit eines wettbewerbsbeschränkenden Vertrags geltend machen, der vor dem 01.01.1999 geschlossen wurde. Begründung: Es existieren zwei formgerecht errichtete Urkunden mit teilweise unterschiedlichen Inhalten, die am selben Tag unterzeichnet wurden, sodass unklar ist, welcher Vertrag tatsächlich gelten soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint die Formnichtigkeit allein aufgrund dieser Unklarheit. Die bloße Existenz zweier abweichender Urkunden rechtfertigt nicht die Annahme, der Vertrag sei formnichtig.
c) Begründung des Gerichts: Die Formvorschriften für wettbewerbsbeschränkende Verträge (hier: vor dem 01.01.1999) sind nicht bereits dann verletzt, wenn die Kartellbehörde aus den Urkunden nicht eindeutig den maßgeblichen Vertragsinhalt ableiten kann. Entscheidend ist, dass die Urkunden selbst formgerecht errichtet wurden. Die Unklarheit über den gültigen Vertragsinhalt ist kein Formmangel, sondern ein Auslegungsproblem, das nicht zur Nichtigkeit führt.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft spezifisch das alte Kartellrecht (vor der Reform 1999) und die Auslegung von Formvorschriften.