Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82 – Rundfunkmitarbeiter –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 15.10.1975 - 2 Sa 548/73 -; ArbG Köln, 22.10.1973 - 10 Ca 1554/73 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit von der persönlichen Abhängigkeit (z. B. Weisungsgebundenheit zu Zeit, Ort, Inhalt) abhängt. Bei Rundfunkmitarbeitern gelten keine Sonderregeln trotz der Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG). Maßgeblich ist der tatsächliche Geschäftsinhalt (nicht die Vertragsbezeichnung). Befristungen sind zulässig, wenn sie der Programmvielfalt dienen, müssen aber im Einzelfall gegen den Bestandsschutz des Arbeitnehmers abgewogen werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN), der in der Rundfunktätigkeit inhaltlich gestaltend mitwirkt (z. B. Redakteur, Moderator).
  • Beklagte: Rundfunk- und Fernsehanstalten.
  • Streitgegenstand: Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag (mit Kündigungsschutz) und Dienstvertrag (freie Mitarbeit) sowie die Zulässigkeit von Befristungen.
  • Rechtsgrundlage: Allgemeines Arbeitsrecht vs. Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Abgrenzung Arbeits- vs. Dienstvertrag:

    • Entscheidend ist die tatsächliche persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit), nicht die Vertragsbezeichnung.
    • Selbst bei gestalterischer Tätigkeit gilt: Wird der Mitarbeiter in Zeit, Ort oder Inhalt angeleitet, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
    • Keine Sonderregeln für Rundfunk: Das BVerfG-Urteil zur Rundfunkfreiheit (1982) ändert nichts an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien.
  2. Befristung von Arbeitsverträgen:

    • Befristungen sind im Rundfunkbereich grundsätzlich zulässig, wenn sie der Programmvielfalt dienen (z. B. zeitlich begrenzte Projekte).
    • Im Einzelfall ist jedoch eine Abwägung erforderlich zwischen:
    • Interesse des AN an Bestandsschutz (soziale Schutzbedürftigkeit) und
    • Interesse der Anstalt an Flexibilität zur Wahrung der Rundfunkfreiheit.

c) Begründung des Gerichts:

  • Geschäftsinhalt vor Vertragsbezeichnung: Was die Parteien tatsächlich leben (z. B. Weisungen, Eingliederung in den Betrieb), geht vor formellen Vereinbarungen.
  • Rundfunkfreiheit vs. Arbeitnehmerschutz:
  • Die Rundfunkfreiheit rechtfertigt keine pauschale Aushebelung arbeitsrechtlicher Standards.
  • Befristungen müssen verhältnismäßig sein: Sie dürfen die Programmvielfalt fördern, ohne den AN unangemessen zu benachteiligen.
  • Keine Sonderdogmatik: Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverträgen gelten auch im Medienbereich.
KI INHALT
Abgrenzung Arbeitsverhältnis vs. freier Mitarbeiter durch persönliche Abhängigkeit. Rundfunkfreiheit beeinflusst Befristung, aber soziale Schutzbedürftigkeit des AN ist zu beachten. Vertragsinhalt entscheidet, nicht Bezeichnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Rundfunkmitarbeiter
STICHWORT
Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN
Scheinselbständigkeit
persönliche Abhängigkeit
Status eines Mitarbeiters bei den Rundfunk und Fernsehanstalten
FUNDSTELLE
NORM
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.01.1983
AKTENZEICHEN
5 AZR 149/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.07.2026 12:58:09