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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Sachsen, 25.06.1996 - 9 Sa 257/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Zwickau, 21.12.1995 - 7 Ca 1576/95 -; nachgehend BAG, 10.10.1996 - 2 AZN 790/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Sachsen hat die außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters für wirksam erklärt, weil dieser während eines Kundengesprächs einem unzufriedenen Kunden die Kontaktdaten eines Konkurrenten genannt und den Kontakt zwischen beiden hergestellt hatte. Dies stellte eine schwere Verletzung der Treuepflicht dar, die bei einem leitenden Angestellten in einer Vertrauensposition die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) klagt gegen den Arbeitnehmer (AN), einen Vertriebsleiter, auf Feststellung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Grund ist die Pflichtverletzung des AN, der einem unzufriedenen Kunden während eines Geschäftsgesprächs die Adresse eines Konkurrenzunternehmens genannt und den Kontakt zwischen beiden aktiv vermittelt hat.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hat die Kündigung für wirksam erklärt. Es bejahte einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Treuepflichtverletzung: Der AN habe gegen seine vertragliche Treuepflicht verstoßen, die ihn verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem AG oder dessen Betrieb schadet. Als Vertriebsmitarbeiter obliege ihm insbesondere, Kunden an das eigene Unternehmen zu binden – nicht, sie an Konkurrenten zu verweisen.

  2. Schwere der Pflichtverletzung:

    • Die Nennung von Konkurrenzfirmen und die aktive Kontaktvermittlung seien lebensfremd und untergraben die Wettbewerbsposition des AG.
    • Bei einem leitenden Angestellten (hier: Vertriebsleiter) führe eine solche Vertrauensstörung besonders schnell zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, da sein Handeln besondere Integrität erfordere (Verweis auf LAG Nürnberg).
  3. Interessenabwägung:

    • Das Beendigungsinteresse des AG überwiege das Bestandsschutzinteresse des AN, da:
    • Die Pflichtverletzung leichtfertig und schwerwiegend war.
    • Der AN erst kurz (unter 2 Jahre) im Unternehmen beschäftigt war.
    • Keine rechtfertigenden Umstände vorlagen (z. B. Unkenntnis über die Pflichten).
  4. Keine Schutzwürdigkeit des AN: Dem AN sei klar gewesen, dass sein Handeln gegen die Treuepflicht verstößt. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem AG daher nicht zumutbar.


Rechtsgrundlage: § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund).

KI INHALT
Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters wegen schwerer Treuepflichtverletzung: Nennung von Konkurrenzfirmen und Kontaktvermittlung zu Wettbewerbern während eines Kundengesprächs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Treueverletzung
Konkurrenztätigkeit
FUNDSTELLE
EversOK
RAnB 97, 49
AuA 97, 252 LS
SPA 7/97, 7
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Sachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.06.1996
AKTENZEICHEN
9 Sa 257/96
ECLI
ECLI:DE:LAGSN:1996:0625.9SA257.96.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
08.03.2021