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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.02.1967 - VIII ZR 174/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein als Vermittlungsmakler für beide Parteien eines Hauptvertrags tätiger Makler zur strengen Unparteilichkeit verpflichtet ist und beiden Parteien gegenüber fair handeln muss. Er muss einer Partei sogar ungünstige Informationen über die andere Partei mitteilen, wenn dies zum Schutz vor Schaden unerlässlich ist. Eine solche Offenlegungspflicht wird nicht durch die Treuepflicht gegenüber dem anderen Auftraggeber ausgeschlossen, wenn dieser wusste und billigte, dass der Makler für beide Seiten tätig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler, der als Vermittlungsmakler für beide Parteien eines Hauptvertrags (z. B. Kaufvertrag) tätig ist, steht im Mittelpunkt des Falls. Die Frage betrifft seine Pflichten gegenüber beiden Auftraggebern. Es geht darum, ob der Makler einer Partei Informationen über die andere Partei offenlegen muss, selbst wenn diese für die eine Partei nachteilig sind. Die Pflicht ergibt sich aus dem Maklervertrag und der damit verbundenen Treuepflicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der Makler in einer solchen Konstellation zu strenger Unparteilichkeit verpflichtet ist. Er muss beide Parteien fair behandeln und einer Partei sogar solche Informationen über die andere Partei mitteilen, die für sie unerlässlich sind, um Schaden abzuwenden. Diese Offenlegungspflicht besteht selbst dann, wenn die Informationen für die andere Partei ungünstig sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Makler durch seine Doppelrolle als Vermittler für beide Seiten eine Treuepflicht gegenüber beiden Parteien hat. Diese Pflicht zur Unparteilichkeit überwiegt die vertragliche Schweigepflicht gegenüber dem anderen Auftraggeber, wenn dieser wusste und akzeptierte, dass der Makler für beide Seiten tätig ist. In diesem Fall nimmt der Auftraggeber bewusst in Kauf, dass der Makler auch der anderen Partei gegenüber zur Offenlegung bestimmter Informationen verpflichtet ist. Die Mitteilungspflicht dient dem Schutz vor Schäden und ist daher gerechtfertigt.

KI INHALT
Makler als Vermittler für beide Parteien müssen strenge Unparteilichkeit wahren und beide Interessen fair vertreten, inklusive notwendiger Aufklärung über bekannte Verhältnisse der anderen Partei.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Doppeltätigkeit eines Maklers
Doppelmakler
Aufklärungspflicht
Aufklärungsverschulden
FUNDSTELLE
BB 67, 263
DB 67, 505
MDR 67, 582
NORM
§ 652 BGB
§ 242 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.02.1967
AKTENZEICHEN
VIII ZR 174/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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