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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Dresden, 29.03.1995 - 8 U 1068/94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entschied, dass ein vertragliches Rücktrittsrecht im Grundstückskaufvertrag für den Fall des Scheiterns eines Projekts (hier: Bau eines Lebensmittelmarkts) wie eine aufschiebende Bedingung wirkt. Dadurch entfällt der Provisionsanspruch des Maklers, wenn der Käufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt seine Provision vom Käufer aus dem Grundstückskaufvertrag, obwohl der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist, weil sein Projekt (Bau eines Lebensmittelmarkts) aufgrund fehlender Genehmigungen oder fehlender Grundstückszukäufe scheiterte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Provisionsanspruch des Maklers entfällt, wenn der Käufer aufgrund des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag zurücktritt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Rücktrittsrecht für den Fall des Scheiterns des Projekts einer aufschiebenden Bedingung (§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB) gleichsteht. Eine aufschiebende Bedingung führt dazu, dass der Provisionsanspruch erst entsteht, wenn die Bedingung eintritt. Scheitert das Projekt und wird der Rücktritt erklärt, gilt die Bedingung als nicht erfüllt, sodass kein Provisionsanspruch besteht.

KI INHALT
Ein vertragliches Rücktrittsrecht im Grundstückskaufvertrag bei Scheitern des Projekts führt zum Entfall des Maklerprovisionsanspruchs, da es einer aufschiebenden Bedingung gleichkommt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerprovision bei Rücktrittsrecht im Hauptvertrag
aufschiebende Bedingung
NORM
§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Dresden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.03.1995
AKTENZEICHEN
8 U 1068/94
ECLI
ECLI:DE:OLGDRES:1995:0329.8U1068.94.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
21.04.2021