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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 28.02.1963 - 7 U 150/62

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet in seinem Urteil vom 28.02.1963 (Az. 7 U 150/62), dass ein Finanzierungsinstitut beim Abzahlungskauf nicht für den Provisionsvertreter des Verkäufers haftet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer verlangt von einem Finanzierungsinstitut Schadensersatz, weil er durch einen Provisionsvertreter des Verkäufers bei einem Abzahlungskauf getäuscht wurde. Der Käufer stützt seinen Anspruch darauf, dass das Finanzierungsinstitut für das Handeln des Vertreters verantwortlich sein soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln weist die Klage ab und stellt fest, dass das Finanzierungsinstitut nicht für den Provisionsvertreter des Verkäufers haftet.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass zwischen dem Finanzierungsinstitut und dem Provisionsvertreter des Verkäufers kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis besteht. Das Finanzierungsinstitut habe keine Aufsichtspflicht über den Vertreter des Verkäufers, da es nicht in dessen Geschäftsbereich eingreife. Die Haftung für den Vertreter obliege allein dem Verkäufer, nicht jedoch dem Finanzierungsinstitut, das lediglich die Finanzierung des Kaufs übernehme.

KI INHALT
Haftung des Finanzierungsinstituts für den Provisionsvertreter des Verkäufers beim Abzahlungskauf – Urteilsbegründung des OLG Köln.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Kreditinstituts für den HV des U
Haftung der Bank
FUNDSTELLE
DB 63, 411
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.02.1963
AKTENZEICHEN
7 U 150/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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