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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 18.04.2002 - 11 U 235/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Stade, 29.06.2001 - 6 O 360/00 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Anlageberater eigene Informationen zur Wirtschaftlichkeit und Bonität des Kapitalsuchenden einholen muss. Fehlen solche Daten oder sind seine Kenntnisse unzureichend, muss er dies dem Anleger offenlegen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Anlageberater (Beklagten) wegen fehlerhafter Beratung. Der Vorwurf: Der Berater habe keine ausreichenden eigenen Informationen zur Bonität und Wirtschaftlichkeit des empfohlenen Kapitalanlageobjekts eingeholt oder offengelegt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass der Anlageberater verpflichtet ist, sich selbstständig über die Wirtschaftlichkeit und Bonität des Kapitalsuchenden zu informieren. Falls ihm solche Informationen fehlen oder seine Kenntnisse unvollständig sind, muss er den Anleger darüber aufklären.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Beratungspflichten eines Anlageberaters: Dieser darf sich nicht blind auf Angaben Dritter verlassen, sondern muss eigene Nachforschungen anstellen. Unterlässt er dies und verschweigt dem Anleger seine Wissenslücken, verstößt er gegen seine Aufklärungspflicht (§ 280 BGB a.F. / jetzt § 280 Abs. 1 BGB). Die Offenlegungspflicht dient dem Schutz des Anlegers vor riskanten Investitionen ohne ausreichende Informationsgrundlage.

KI INHALT
Anlageberater müssen Wirtschaftlichkeit und Bonität des Kapitalsuchenden prüfen und bei fehlenden Informationen den Anleger darüber informieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Anlageberaters
NORM
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.04.2002
AKTENZEICHEN
11 U 235/01
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0418.11U235.01.0A
LIEFERUNG
01.10.2002
ÄNDERUNG
04.11.2020