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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) entscheidet, dass per Telex oder Telefax übermittelte Rechnungen (Fernschreiben oder Fernkopien) als gültige Rechnungen im Sinne des § 14 UStG anzusehen sind und damit zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das BMF klärt in seinem Schreiben die Frage, ob Rechnungen, die per Telex oder Telefax übermittelt werden, den gesetzlichen Anforderungen des § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) entsprechen und damit den Vorsteuerabzug ermöglichen. Betroffen sind Steuerpflichtige, die solche Rechnungen erhalten oder ausstellen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BMF entscheidet, dass die beim Empfänger ankommenden Schriftstücke (Fernschreiben oder Fernkopien) als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen anzuerkennen sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung liegt darin, dass die Übermittlung per Telex oder Telefax eine schriftliche Fixierung der Rechnung beim Empfänger bewirkt, die den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Die Form der Übermittlung steht der Anerkennung als Rechnung nicht entgegen, solange der Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entspricht.