Vorinstanzen LAG Niedersachsen, 06.09.1982 - 14 Sa 65/82 -; ArbG Göttingen, 20.04.1982 - 2 Ca 1651/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit durch normale Fahrlässigkeit verursacht, in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Billigkeitsgesichtspunkten aufgeteilt werden. Die Entscheidung betont die Abwägung der Gesamtumstände und die Zumutbarkeit für beide Seiten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hat bei der Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit einen Schaden verursacht. Der Arbeitgeber (AG) verlangt vom AN Schadensersatz. Der AN berief sich darauf, dass der Schaden bei einer gefahrgeneigten Arbeit entstanden sei und er nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass bei Schäden, die durch normale Fahrlässigkeit (leichte oder mittlere Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit entstehen, eine Haftungsteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen ist. Diese Aufteilung soll nach Billigkeitsgrundsätzen und unter Abwägung der Gesamtumstände erfolgen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf eine lange Rechtsprechungstradition (u. a. BAG-Urteile aus den Jahren 1959 bis 1976), wonach bei gefahrgeneigter Arbeit und nicht grob fahrlässigem Verhalten eine gemilderte Haftung des Arbeitnehmers gilt. Die Aufteilung soll die Zumutbarkeit für beide Seiten berücksichtigen. Das Gericht lässt jedoch offen, ob die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ausschließlich an die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit geknüpft sein muss.