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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Niedersachsen, 06.09.1982 - 14 Sa 65/82 -; ArbG Göttingen, 20.04.1982 - 2 Ca 1651/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit durch normale Fahrlässigkeit verursacht, in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Billigkeitsgesichtspunkten aufgeteilt werden. Die Entscheidung betont die Abwägung der Gesamtumstände und die Zumutbarkeit für beide Seiten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hat bei der Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit einen Schaden verursacht. Der Arbeitgeber (AG) verlangt vom AN Schadensersatz. Der AN berief sich darauf, dass der Schaden bei einer gefahrgeneigten Arbeit entstanden sei und er nicht grob fahrlässig gehandelt habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass bei Schäden, die durch normale Fahrlässigkeit (leichte oder mittlere Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit entstehen, eine Haftungsteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen ist. Diese Aufteilung soll nach Billigkeitsgrundsätzen und unter Abwägung der Gesamtumstände erfolgen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf eine lange Rechtsprechungstradition (u. a. BAG-Urteile aus den Jahren 1959 bis 1976), wonach bei gefahrgeneigter Arbeit und nicht grob fahrlässigem Verhalten eine gemilderte Haftung des Arbeitnehmers gilt. Die Aufteilung soll die Zumutbarkeit für beide Seiten berücksichtigen. Das Gericht lässt jedoch offen, ob die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ausschließlich an die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit geknüpft sein muss.

KI INHALT
Schäden durch nicht grob fahrlässiges Handeln bei gefahrgeneigter Arbeit sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Billigkeit zu teilen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des AN für Schäden am Dienstwagen
Firmenwagen
Schadensersatz
FUNDSTELLE
RdA 88, 316
BB 87, 2370
BB 88, 1467
BB 88, 1596 m. Anm. Arens
BB 88, 1601
DB 87, 2522
DB 88, 1603
DB 88, 1799 m. Anm. Schwerdtner
AR-Blattei Haftung des AN, Entscheidung 115 m. Anm. Mayer-Maly
SAE 88, 285 m. Anm. Walker
AuR 88, 52, 286, 350, 354 m. Anm. Gamillscheg
EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 17 m. Anm. Falkenberg
DStR 87, 808
ZTR 88, 20
ZTR 88, 349
ZTR 88, 455 m. Anm. Biebrach-Nagel
ARST 88, 31
Personal 89, 98
Personal 88, 301
DAR 88, 352 m. Anm. Jung
MDR 88, 888
JuS 88, 914
JZ 88, 1067 m. Anm. Hanau, Preis
AiB 88, 317 m. Anm. Schoden
EzBAT Nr. 6 zu § 14 BAT Gefahrgeneigte Arbeit
PersR 88, 321 m.Anm. Bruse
DRspr. VI (604) 174b-c m. Anm. Schwerdtner
ZBR 89, 49
AuB 89, 163
NORM
§ 611 BGB
§ 249 BGB
§ 254 BGB
§ 276 BGB
§ 277 BGB
§ 280 BGB
§ 286 BGB
§ 823 BGB
§ 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG 1979
§ 72 Abs. 5 ArbGG 1979
§ 74 Abs. 1 ArbGG 1979
§ 139 ZPO
§ 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
§ 2 RsprEinhG
Art. 1 GG
Art. 2 GG
Art. 20 Abs. 3 GG
Art. 28 Abs. 1 GG
Art. 34 GG
§ 553 RVO
§ 640 RVO
§ 723 RVO
§ 46 BRRG
§ 78 BBG
§ 41 LBG Berlin in der Fassung vom 21. Dezember 1981 (GVBl. S. 1566)
§ 84 LBG Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. September 1982 (GVBl. S. 596)
§ 94 LBG Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Mai 1979 (GVBl. S. 299)
§ 5 Abs. 1 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1986
§ 4 Abs. 8 MTV Nr. 7 für die AN der KLM vom 1. April 1986
§ 27 Abs. 2 MTV für die Angestellten der Kalk- und Dolomitindustrie vom 19. Mai 1980 in der Fassung vom 23. Mai 1985
§ 16 Abs. 1 MTV für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 15. September 1987
§ 14 BAT
§ 11 a MTB II
§ 11 a MTL II
§ 9 a BMT-G II
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1987
AKTENZEICHEN
8 AZR 524/82
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
25.03.2019