nachgehend BFH, 18.05.1994
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Besorgungsleistung einer inländischen Warenterminhandelsgesellschaft für ein im Ausland vermitteltes Warentermingeschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt, da die zugrundeliegende Vermittlungsleistung des ausländischen Brokers im Inland nicht steuerbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt (Beklagter) wollte von einer inländischen Warenterminhandelsgesellschaft (Klägerin) Umsatzsteuer auf deren Leistung der Besorgung von Warentermingeschäften erheben, die von ausländischen Brokern vermittelt wurden. Rechtsgrundlage war das Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere § 3 Abs. 11 UStG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Besorgungsleistung der Klägerin nicht umsatzsteuerpflichtig ist, da die zugrundeliegende Vermittlungsleistung des ausländischen Brokers im Inland nicht steuerbar ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf § 3 Abs. 11 UStG, wonach die Besorgungsleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der besorgten Leistung teilt. Da die Vermittlung durch den ausländischen Broker im Ausland stattfand und somit im deutschen Erhebungsgebiet nicht steuerbar ist, kann auch die Besorgungsleistung der inländischen Gesellschaft nicht besteuert werden. Die Umsatzsteuerbarkeit scheitert damit am Ort der Leistungserbringung.