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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

LEITSÄTZE

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Fazit: Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Mehrwertsteuerregelung für Reisebüros gegen EU-Recht verstößt, da sie nicht mit der harmonisierenden Richtlinie 77/388/EWG vereinbar ist.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt, weil diese eine Mehrwertsteuerregelung auf die Marge von Reisebüros anwandte, die nach Auffassung der Kommission gegen Artikel 26 der Richtlinie 77/388/EWG (Harmonisierung der Umsatzsteuer) verstieß.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte, dass Deutschland durch die Anwendung dieser Regelung gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, da sie mit der genannten Richtlinie unvereinbar ist.

c) Begründung des Gerichts: Die deutsche Regelung widersprach den Vorgaben der Richtlinie 77/388/EWG, die eine einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer in der EU vorschreibt. Die spezifische Ausgestaltung der deutschen Regelung für Reisebüros war daher nicht mit dem EU-Recht vereinbar.

KI INHALT
Deutschland verstieß gegen EG-Vertrag durch Anwendung einer mit Art. 26 RiLi 77/388/EWG unvereinbaren Mehrwertsteuerregelung auf Reisebüro-Margen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuer auf Marge bei Reisebüros
FUNDSTELLE
DB 93, 24
HFR 93, 99
RIW 92, 1031
UR 93, 61 m. Anm.
EuZW 93, 63
NORM
Art. 26 RiLi 77/388/EG
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.10.1992
AKTENZEICHEN
C-74/91
ECLI
ECLI:EU:C:1992:409
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
20.02.2019