n. rkr.; nachgehend BFH, 02.03.2004 - IX R 62/02 -; zu der gleichen Rechtsfrage vgl. zuletzt auch FG Hamburg, 29.08.2002 - II 84/02 - rkr., DStRE 03, 210; FG Münster, 23.10.2002
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschied, dass die Weiterleitung von Provisionsansprüchen des Versicherungsvertreters an den Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Lebensversicherung keine steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) darstellt.
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt begehrte die Besteuerung der an den Versicherungsnehmer weitergeleiteten Provisionsansprüche als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Versicherungsnehmer wandte sich gegen diese Einstufung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG München entschied, dass die Weiterleitung der Provisionsansprüche keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sind und somit nicht der Einkommensteuer unterliegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Weiterleitung der Provision keine Gegenleistung für eine Leistung des Versicherungsnehmers darstellt, sondern vielmehr eine Rabattgewährung im Rahmen des Versicherungsvertrags ist. Solche Zahlungen fallen daher nicht unter den Tatbestand der sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), der typischerweise für wiederkehrende Bezüge (z. B. Renten) oder andere Leistungserträge gilt.