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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 16.01.1967 - VIII ZR 276/64

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Thamm/Detzer, DB 97, 213, 214; OLG Köln, CR 96, 22, 25

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Widerspruch gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an den Absender des Schreibens zu richten ist, um wirksam zu sein.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens möchte wissen, an wen er seinen Widerspruch gegen den Inhalt des Schreibens richten muss, um rechtlich wirksam zu sein.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Widerspruch gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an den Absender des Schreibens zu adressieren ist, um Wirksamkeit zu entfalten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben eine einseitige Erklärung des Absenders darstellt, die der Empfänger durch Schweigen oder Widerspruch annehmen oder ablehnen kann. Der Widerspruch muss daher dem Absender zugehen, da dieser die Erklärung abgegeben hat und der Empfänger sein Einverständnis oder seine Ablehnung gegenüber dem Erklärenden (Absender) zu äußern hat. Nur so kann der Absender von der Ablehnung Kenntnis erlangen und entsprechend reagieren.

KI INHALT
Der BGH entscheidet, dass der Widerspruch gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an den Absender zu richten ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
korrekter Adressat für kaufmännisches Bestätigungsschreiben
FUNDSTELLE
BB 67, 186
MDR 67, 584
WM 67, 292
NORM
§ 346 HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.01.1967
AKTENZEICHEN
VIII ZR 276/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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