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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Handelsvertreter (HV) kann vom Unternehmer (U) die Kosten für eine Bucheinsicht durch einen Wirtschaftsprüfer unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, wenn erst während der Einsichtnahme fehlende Rechnungen festgestellt werden oder diese erst nach Erteilung des Buchauszugs erstellt wurden.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erstattung der Kosten für eine Bucheinsicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Dies stützt er auf Verzug des U (§ 286 BGB), da dieser seinen Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag nicht vollständig nachgekommen ist (insbesondere unvollständiger Buchauszug).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der HV die Kosten der Bucheinsicht vom U ersetzt verlangen kann, auch wenn:
- die fehlenden Rechnungen erst während der Bucheinsicht entdeckt wurden oder
- die Rechnungen erst nach Erteilung des Buchauszugs erstellt wurden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Pflicht des U zur vollständigen Information gem. § 87c HGB (Buchauszugspflicht). Der U muss im Buchauszug unter den Positionen "Warenwert laut Auftrag" und "Stadium der Ausführung des Geschäfts" angeben, dass die Forderungen dem Grunde nach bereits entstanden waren. Tut er dies nicht oder unvollständig, gerät er in Verzug, was den HV berechtigt, die Kosten für die Überprüfung (hier: Wirtschaftsprüfer) geltend zu machen. Das Gericht verweist dabei auf eine grundlegende BGH-Entscheidung (BGHZ 32, 302).