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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Wuppertal, 11.07.1996 - 2 Ca 1863/96 -; LAG Düsseldorf, 13.11.1996 - 12 Sa 1178/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass Dozenten in der beruflichen Bildung als Arbeitnehmer gelten, wenn der Schulträger einseitig Unterrichtsgegenstand, Zeit und Ort der Tätigkeit bestimmt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dozent in der beruflichen Bildung begehrt die Anerkennung als Arbeitnehmer. Er stützt seinen Anspruch auf die Tatsache, dass der Schulträger (Arbeitgeber) einseitig den Unterrichtsgegenstand sowie Zeit und Ort der Tätigkeit vorgibt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Dozent in diesem Fall als Arbeitnehmer einzustufen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die einseitige Bestimmung von Unterrichtsgegenstand, Zeit und Ort durch den Schulträger die persönliche Abhängigkeit des Dozenten begründet. Diese Abhängigkeit ist ein zentrales Merkmal eines Arbeitsverhältnisses.

KI INHALT
Dozenten in der beruflichen Bildung gelten als Arbeitnehmer, wenn der Schulträger Unterrichtsgegenstand, Zeit und Ort der Tätigkeit einseitig festlegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN
Scheinselbständigkeit
NORM
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.1997
AKTENZEICHEN
5 AZR 21/97
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
22.02.2021