Vorinstanz LAG Berlin, 10.04.1969 - 5 Sa 18/69 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass während des Urlaubs weitergezahlte Teile des Arbeitsentgelts nicht in den Gesamtverdienst des Dreizehnwochenzeitraums (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) einfließen. Zudem können rückständige Ansprüche auf Urlaubsentgelt für gewährten und bezahlten Mindesturlaub verwirken.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) beansprucht die Berücksichtigung von während seines Urlaubs weitergezahlten Entgeltteilen bei der Berechnung seines Gesamtverdienstes für den Dreizehnwochenzeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Zudem geht es um rückständige Ansprüche auf Urlaubsentgelt für bereits gewährten und bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet:
- Weitergezahlte Entgeltteile während des Urlaubs sind nicht in den Gesamtverdienst des Dreizehnwochenzeitraums einzubeziehen.
- Rückständige Ansprüche auf Urlaubsentgelt für gewährten und bezahlten Mindesturlaub können verwirken.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Nichtberücksichtigung der Urlaubsentgelte bei der Berechnung des Gesamtverdienstes folgt aus der Systematik des § 11 BUrlG, der den tatsächlichen Arbeitsverdienst zugrunde legt. Urlaubsentgelt ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Ersatzleistung für die Zeit der Arbeitsfreistellung.
- Die Verwirkung von Urlaubsentgeltansprüchen ist möglich, da diese nicht unbegrenzt geltend gemacht werden können. Ob auch gesetzliche Urlaubsansprüche selbst verwirken können, lässt das Gericht offen.