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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Oldenburg, 13.03.1991 - 12 O 2531/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Tätigkeit einer Textilvertriebsagentur in einem Modezentrum als Handelsvertretertätigkeit im Sinne von § 84 HGB einzuordnen ist, da dort nicht nur Kleidung ausgestellt und ausgeliefert, sondern auch in fremdem Namen Verkäufe getätigt werden.


a) Wer will was von wem woraus? Es geht um die Klärung des rechtlichen Status einer Textilvertriebsagentur, die in einem Modezentrum tätig ist. Unklar war, ob ihre Tätigkeit als Handelsvertretertätigkeit nach § 84 HGB zu qualifizieren ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass die Tätigkeit der Textilvertriebsagentur als Handelsvertretertätigkeit im Sinne von § 84 HGB anzusehen ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass in Modezentren nicht nur die bloße Ausstellung und Auslieferung von Kleidung erfolgt, sondern dass dort auch in fremdem Namen Verkäufe abgeschlossen werden. Dies sei ein zentrales Merkmal der Handelsvertretertätigkeit gemäß § 84 HGB.

KI INHALT
Textilvertriebsagentur in Modezentrum als Handelsvertreter nach § 84 HGB, da Verkäufe in fremdem Namen abgeschlossen werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / Propagandist
Showroom
Showroomvertreter
FUNDSTELLE
HVR Nr. 705 LS
NORM
§ 84 HGB
REDAKTION
GERICHT
LG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.03.1991
AKTENZEICHEN
12 O 2531/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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