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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (Tribunal cantonal, Chambre des recours) entschied am 16.02.1993, dass einem Handelsreisenden eine Provision für Geschäfte zusteht, die in seinem exklusiv zugewiesenen Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen wurden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsreisender (Kläger) fordert von seinem Arbeitgeber (Beklagter) die Zahlung von Provisionen für Geschäfte, die in seinem ausschließlich zugewiesenen Gebiet oder Kundenkreis getätigt wurden. Die Forderung stützt sich vermutlich auf vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Bestimmungen zum Provisionsanspruch von Handelsvertretern (z. B. Art. 416 ff. OR im Schweizer Recht).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass der Handelsreisende Anspruch auf Provision für alle Geschäfte hat, die in seinem exklusiven Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen wurden – unabhängig davon, ob er selbst die Geschäfte vermittelt hat oder nicht.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung basiert auf der Exklusivität der Gebiets- oder Kundenkreiszuweisung. Da der Handelsreisende alleinig für dieses Gebiet/Kundenkreis zuständig war, stehen ihm die Provisionen für dort getätigte Geschäfte zu. Dies folgt aus dem Grundsatz der Risiko- und Chancenverteilung im Handelsvertreterrecht: Der Arbeitgeber profitiert von der exklusiven Zuweisung, daher gebührt dem Handelsreisenden die Gegenleistung in Form der Provision.
Hinweis: Da der Originaltext nur die Entscheidungsgründe fragmentarisch wiedergibt, ist die Zusammenfassung auf die Kernaussage beschränkt. Für eine detailliertere Analyse wären die vollständigen Urteilsgründe oder der Sachverhalt erforderlich.