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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 08.06.1998 - 14 W 391/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Mainz, 05.02.1998 - 6 O 12/93 -

allgemein zur Erstattung von Detektivkosten vgl. zuletzt OLG Hamburg, r+s 98, 305; zur Erstattung der Detektivkosten zur Ermittlung einer Anschrift vgl. weiterhin LG Berlin, Rpfleger 86, 107

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entschied, dass die Kosten für die Zuziehung eines Detektivs (1.000 DM) in einem Rechtsstreit mit einem Streitwert von ca. 9.000 DM erstattungsfähig sind, wenn sie zur Ermittlung der Anschrift eines entscheidungserheblichen Zeugen notwendig waren und keine günstigeren Alternativen zur Verfügung standen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Detektivkosten in Höhe von 1.000 DM als notwendige Prozesskosten gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hatte den Detektiv eingeschaltet, um die ladungsfähige Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, nachdem eigene Recherchen (u. a. bei Melderegistern und Gewerberegister) erfolglos blieben. Das Gericht hatte den Kläger zuvor im Beweisbeschluss aufgefordert, die Anschrift des Zeugen fristgerecht vorzulegen, andernfalls drohte der Ausschluss des Beweismittels.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz bestätigte, dass die Detektivkosten erstattungsfähig sind, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 91 Abs. 1 ZPO) erforderlich waren. Die Kosten stünden nicht außer Verhältnis zum Streitwert (9.120 DM).

c) Begründung des Gerichts:

  • Notwendigkeit der Kosten: Die Detektivkosten waren notwendig, weil der Zeuge für den Prozess entscheidungserheblich war und der Kläger keine anderen, günstigeren Möglichkeiten hatte, die Anschrift zu ermitteln.
  • Keine überflüssigen Kosten: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigere Alternativen ignoriert oder die Detektei unnötige Kosten verursacht hätte.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Kosten von 1.000 DM seien angemessen im Verhältnis zum Streitwert.
  • Rechtliche Grundlage: Das Gericht bezog sich auf § 91 Abs. 1 ZPO (Erstattung notwendiger Prozesskosten) und eine vergleichbare Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 1991, 894).
KI INHALT
Detektivkosten von 1.000 DM zur Ermittlung eines Zeugen sind erstattungsfähig, wenn andere Suchversuche gescheitert sind und sie im Verhältnis zum Streitwert stehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Festsetzung von Detektivkosten zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen
FUNDSTELLE
MDR 99, 384
AGS 99, 95
RDV 99, 125 LS
DVP 02, 301 LS
NORM
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
08.06.1998
AKTENZEICHEN
14 W 391/98
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1998:0608.14W391.98.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
10.02.2021