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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.06.1964 - VII ZR 254/62 – Eisenwaren, Haus- und Küchengeräte –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

kritisch zu der Entscheidung vgl. v. Brunn, DB 64, 1841

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) und ein Untervertreter eines Handelsvertreters (HV) ihre Treuepflichten verletzen und schadensersatzpflichtig sind, wenn sie während des bestehenden Vertragsverhältnisses Absprachen über die spätere Übernahme der Vertretung durch den Untervertreter treffen. Eine solche Absprache entzieht dem HV seine Verdienstmöglichkeiten und ist daher unzulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Der Haupt-Handelsvertreter (HV) verlangt Schadensersatz von seinem Unternehmer (U) und dessen neuem Untervertreter.
  • Beklagte: Der U und der Untervertreter, die während des laufenden HV-Vertrags Absprachen über die spätere Übernahme der Vertretung durch den Untervertreter getroffen haben.
  • Rechtsgrundlage: Verletzung der Treuepflicht (§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB) und positive Vertragsverletzung (heutige Dogmatik: Pflichtverletzung nach § 280 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht die Schadensersatzpflicht von U und Untervertreter, weil:

  1. Die vorzeitigen Absprachen zwischen U und Untervertreter über die Übernahme der Vertretung treue- und vertragswidrig sind.
  2. Beide haben damit bewusst die Verdienstmöglichkeiten des HV völlig entzogen (nicht nur geschmälert).
  3. Der U hat durch die Zusage an den Untervertreter diesen zur Kündigung seines Vertrages mit dem HV veranlasst, was eine grob treuepflichtwidrige Abwerbung darstellt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Für den Untervertreter:

  • Ein HV darf zwar nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit vorbereiten, aber nicht während der Vertragszeit Handlungen vornehmen, die den Geschäftsherrn vollständig seiner Verdienstchancen berauben (z. B. durch Absprachen mit dem U).

  • Die Treuepflicht verbietet es, während der Vertragslaufzeit aktiv die eigene Position zu Lasten des Geschäftsherrn zu stärken.

  • Für den Unternehmer (U):

  • Der U hat zwar grundsätzliche Dispositionsfreiheit (z. B. Wechsel des Vertreters), aber diese findet ihre Grenze in der Treuepflicht gegenüber dem HV.

  • Die Abwerbung eines Untervertreters während des laufenden HV-Vertrags stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den geschäftlichen Interessenbereich des HV dar.

  • Offengelassene Frage: Das Gericht äußert sich nicht dazu, ob Absprachen nach eigenständiger Kündigung beider Seiten (U und HV) zulässig wären.


Relevante Leitsätze:

  • Vorzeitige Absprachen zwischen U und Untervertreter über die Übernahme der Vertretung verletzen die Treuepflicht.
  • Der HV darf zwar nachvertragliche Tätigkeiten vorbereiten, aber nicht während der Vertragszeit die Verdienstmöglichkeiten des Geschäftsherrn vollständig vereiteln.
  • Der U darf nicht aktiv einen Untervertreter abwerben, solange er mit dem HV vertraglich verbunden ist.
KI INHALT
Treuepflichtverletzung im Handelsvertreterrecht: Absprachen zwischen Unternehmer und Untervertreter über Übernahme der Vertretung vor Kündigung sind treuwidrig und schadensersatzpflichtig, wenn sie dem Hauptvertreter Verdienstmöglichkeiten entziehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Eisenwaren, Haus- und Küchengeräte
STICHWORT
Treuepflicht des U gegenüber HV
Interessenwahrnehmungspflicht
Pflichtverletzung
Recht auf Vorbereitung nachvertraglicher Konkurrenztätigkeit
Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß
Ausspannen von Untervertretern des HV
Untervertreter
Abwerbung
Dispositionsfreiheit des U
FUNDSTELLE
BGHZ 42, 59
BB 64, 823
DB 64, 1022
VersR 64, 768
VersVerm 64, 123
LM Nr. 3 zu § 86 HGB m. Anm. Rietschel
HVR Nr. 318
HVuHM 64, 730
VW 64, 661
MDR 64, 745
DRsp. II(210) 56 Nr. 1
NORM
§ 86 HGB
§ 242 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.06.1964
AKTENZEICHEN
VII ZR 254/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.09.2026 11:07:48