rkr.; Vorinstanz ArbG Kassel, 30.04.1998 - 4 CA 424/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied, dass eine ordentliche Kündigung wegen Leistungsmängeln des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt ist, wenn ihm nach einer Abmahnung nicht ausreichend Zeit zur Verbesserung seines Leistungsverhaltens gegeben wird. Die Dauer der erforderlichen "Umlernphase" hängt vom Einzelfall ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hat gegen den Arbeitnehmer (AN) eine ordentliche Kündigung wegen Leistungsmängeln ausgesprochen. Der AN wehrt sich gegen die Kündigung und behauptet, sie sei sozial ungerechtfertigt, da ihm nach einer vorherigen Abmahnung nicht genug Zeit zur Verbesserung seiner Leistung gegeben wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat die Kündigung für sozial ungerechtfertigt erklärt, weil der AN nach der Abmahnung nicht ausreichend Zeit hatte, sein Leistungsverhalten anzupassen und die Minderleistung zu beheben.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine ordentliche Kündigung wegen Leistungsmängeln nur dann sozial gerechtfertigt ist, wenn dem AN nach einer Abmahnung eine angemessene Frist zur Verbesserung eingeräumt wird. Die Länge dieser Frist („Umlernphase“) ist dabei abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Ohne eine solche Frist fehlt es an der notwendigen Voraussetzung für die Sozialrechtfertigung der Kündigung.