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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass bei einem Streit über die Rückzahlung einer Liquiditätshilfe an einen freien Mitarbeiter die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG anhand des Klägervortrags zu bestimmen ist. Die Verweisung an das Arbeitsgericht erfolgt durch Beschluss.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstberechtigter (Kläger) verlangt von einem freien Mitarbeiter die Rückzahlung einer gewährten Liquiditätshilfe. Streitig ist, ob es sich dabei um eine Garantieprovision oder einen Provisionsvorschuss handelt. Der Kläger behauptet, die Liquiditätshilfe sei als Provisionsvorschuss zu verrechnen, da nur ein Bruchteil des Betrags im maßgeblichen Zeitraum verdient wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München entscheidet, dass für die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG (die über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit mitentscheidet) der Sachvortrag des Klägers maßgeblich ist. Zudem hat die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht durch Beschluss zu erfolgen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Vortrag des Klägers, der die Liquiditätshilfe als Provisionsvorschuss einordnet. Da nur ein Teil des Betrags verdient wurde, ist die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG nicht überschritten. Die Form der Verweisung (Beschluss) folgt der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 131, 169, 170 f.), abweichend von anderen OLG-Entscheidungen.