rkr.; Vorinstanz ArbG Bayreuth, 01.04.1993 - 2 Ca 523/92 H -
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Fazit: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entscheidet, dass eine bloße Mitteilung des Arbeitgebers über die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers und die daraus gezogene Konsequenz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine wirksame Kündigung darstellt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen die Behauptung des Arbeitgebers (AG), das Arbeitsverhältnis sei durch eine Mitteilung des AG beendet worden. Der AN bestreitet, dass diese Mitteilung eine wirksame Kündigung darstellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die Mitteilung des AG, der AN habe die Arbeit eingestellt und das Arbeitsverhältnis sei daher beendet, keine Kündigung im rechtlichen Sinne ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sein muss, die klar und eindeutig den Willen des Kündigenden zum Ausdruck bringt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die bloße Mitteilung des AG über die Arbeitsverweigerung des AN und die daraus gezogene Folgerung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt diese Anforderungen nicht. Es fehlt an einer klaren Kündigungserklärung.