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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Provisionszusage für die Vermittlung eines Alleinvertriebsvertrags nicht automatisch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, selbst wenn sie als "Schmiergeld" eingestuft werden könnte. Maßgeblich sind die Marktgepflogenheiten des ausländischen Marktes, es sei denn, die Provision dient der Bevorzugung gegenüber inländischen Mitbewerbern.
a) Wer will was von wem woraus? Eine inländische Brauerei hat einem ausländischen Vertriebsunternehmen für die Vermittlung eines ausschließlichen Bierlieferungsvertrags eine Provision zugesagt. Streitig ist, ob diese Zusage als sittenwidriges "Schmiergeld" nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Provisionszusage nicht ohne Weiteres für nichtig. Die Sittenwidrigkeit hängt davon ab, ob die Zahlung den ausländischen Marktgepflogenheiten entspricht. Nur wenn die Provision gezielt dazu dient, die Brauerei gegenüber inländischen Mitbewerbern zu bevorzugen, ist sie sittenwidrig.
c) Begründung des Gerichts:
- Ausländische Marktusancen sind zu berücksichtigen, da der Vertrag im Ausland wirkt.
- § 12 UWG (a.F., heute § 4 Nr. 10 UWG) ist nicht direkt anwendbar, da es nicht um unlauteren Wettbewerb im Inland geht.
- Die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn die Provision im Ausland üblichem Geschäftsgebrauch entspricht und keine inländische Wettbewerbsverzerrung bezweckt.