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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 16.06.1970 - II 95-96/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass ein Miterbe einer Erbengemeinschaft, der Anteile an zwei Betrieben hält, diese nicht separat in verschiedene Gesellschaften einbringen kann. Zudem klärt das Gericht, wie der Wert eines eingebrachten Betriebs für die Gesellschaftssteuer zu berechnen ist – nämlich als Gesamtwert inklusive Geschäftswert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Miterbe einer Erbengemeinschaft beabsichtigt, seine Anteile an zwei Betrieben in verschiedene Gesellschaften einzubringen. Die Finanzbehörde (bzw. das Gericht) prüft, ob dies zulässig ist und wie der Wert der eingebrachten Betriebe für die Gesellschaftssteuer zu bemessen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Miterbe darf seine Anteile an den beiden Betrieben nicht getrennt in verschiedene Gesellschaften einbringen.
  2. Bei der Berechnung der Gesellschaftssteuer ist der Gesamtwert des eingebrachten Betriebs maßgeblich, wobei der Geschäftswert bereits in diesem Gesamtwert enthalten ist.
  3. Falls nötig, ist der Wert des Betriebs im Ganzen zu schätzen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Einheitlichkeit der Erbengemeinschaft: Die Erbengemeinschaft bildet eine rechtliche Einheit. Die Anteile an den Betrieben sind untrennbar mit der Miterbenstellung verbunden, daher ist eine getrennte Einbringung in verschiedene Gesellschaften nicht möglich.
  • Bewertung für die Gesellschaftssteuer: Der Wert eines Betriebs ist als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Der Geschäftswert (z. B. Goodwill) ist kein separater Posten, sondern fließt in den Gesamtwert ein.
  • Schätzung: Da eine exakte Wertermittlung oft schwierig ist, lässt das Gericht eine Schätzung des Gesamtwerts zu.

Kernaussage: Die Entscheidung betont die rechtliche und wirtschaftliche Einheit von Betrieben in einer Erbengemeinschaft und legt fest, wie deren Wert für steuerliche Zwecke zu ermitteln ist.

KI INHALT
Einbringung von Betrieben einer Erbengemeinschaft in Gesellschaften durch Miterben, Auslegung von Gründungsverträgen, Berechnung der Gesellschaftssteuer durch Feststellung des Gesamtwerts des eingebrachten Betriebs inkl. Geschäftswert, Schätzung des Betriebswerts.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gesellschaftssteuer bei der GmbH & Co. KG
FUNDSTELLE
BB 70, 1387
DB 70, 1863
BStBl. II 70, 690
NORM
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.1970
AKTENZEICHEN
II 95-96/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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