Vorinstanzen OLG Oldenburg, 30.01.1987 - 6 U 45/86 -; LG Aurich, 15.01.1986 - 2 O 1632/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Leistungsempfänger nur dann eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verlangen kann, wenn die Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat – selbst wenn die Steuerpflicht objektiv zweifelhaft ist. Der Leistende muss die Rechnung dann aufgrund kaufvertraglicher Nebenpflichten ausstellen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Leistungsempfänger verlangt vom Leistenden die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer (USt). Dies stützt er auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag (kaufvertragliche Nebenpflicht). Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Leistende zur Ausstellung einer solchen Rechnung verpflichtet ist, wenn zweifelhaft ist, ob die Leistung überhaupt der USt unterliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf eine Rechnung mit USt-Ausweis hat, solange nicht die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der USt unterworfen hat. Liegt eine solche bestandskräftige Entscheidung vor, muss der Leistende die Rechnung unabhängig von der objektiven Steuerpflichtigkeit ausstellen – und zwar aufgrund seiner kaufvertraglichen Nebenpflicht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass bei ernstlichen Zweifeln an der Steuerpflicht der Leistende nicht einseitig durch Rechnungsstellung eine USt-Schuld begründen können soll, die möglicherweise gar nicht besteht. Erst die bestandskräftige Entscheidung der Finanzbehörde schafft Klarheit und rechtfertigt den Ausweis der Steuer. Die kaufvertragliche Nebenpflicht zur Rechnungsstellung greift daher erst in diesem Fall, um den Leistungsempfänger (z. B. für seinen Vorsteuerabzug) nicht unnötig zu belasten.