Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 23.11.1994 - 8 Sa 862/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Siegburg, 11.05.1994 - 3 Ca 3331/93 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit: Ein Arbeitnehmer, der einen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat und in der Zwischenzeit ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, muss einer Arbeitsaufforderung des alten Arbeitgebers nicht sofort nachkommen, selbst wenn die einwöchige Erklärungsfrist des § 12 KSchG abgelaufen ist. Die Weigerung, sofort zurückzukehren, stellt keine fristlose Kündigung rechtfertigende Arbeitsverweigerung dar, solange der Arbeitnehmer das neue Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt.


a) Wer will was von wem woraus? Der alte Arbeitgeber (AG) verlangt vom Arbeitnehmer (AN), nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess sofort die Arbeit wieder aufzunehmen. Der AN weigert sich zunächst, da er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, und möchte dieses ordentlich beenden, bevor er zum alten AG zurückkehrt. Streitig ist, ob diese Weigerung eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass der AN nicht verpflichtet ist, der Arbeitsaufforderung des alten AG sofort nachzukommen. Die Weigerung, sofort zurückzukehren, stellt keine Arbeitsverweigerung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der AN nach dem Gewinn des Kündigungsschutzprozesses zwar grundsätzlich zur Rückkehr verpflichtet ist. Allerdings muss ihm eine angemessene Frist eingeräumt werden, um das neue Arbeitsverhältnis ordentlich zu beenden. Die einwöchige Erklärungsfrist des § 12 KSchG gilt hier nicht als absolute Grenze, da der AN sonst unzumutbar in eine Zwickmühle geraten würde. Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung scheidet daher aus, solange der AN bereit ist, das neue Arbeitsverhältnis ordentlich zu lösen und dann zum alten AG zurückzukehren.

KI INHALT
Arbeitnehmer müssen nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess nicht sofort einer Arbeitsaufforderung des alten Arbeitgebers nachkommen, auch wenn die einwöchige Frist des § 12 KSchG abgelaufen ist. Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist nicht gerechtfertigt, wenn sie zunächst das neue Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
keine Arbeitsverweigerung bei fristgerechter Kündigung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess
FUNDSTELLE
MDR 95, 1045
ARST 95, 210 LS
ArbuR 95, 411 LS
NORM
§ 626 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.11.1994
AKTENZEICHEN
8 Sa 862/94
ECLI
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
27.04.2021