Vorinstanz ArbG Siegburg, 11.05.1994 - 3 Ca 3331/93 -
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Fazit: Ein Arbeitnehmer, der einen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat und in der Zwischenzeit ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, muss einer Arbeitsaufforderung des alten Arbeitgebers nicht sofort nachkommen, selbst wenn die einwöchige Erklärungsfrist des § 12 KSchG abgelaufen ist. Die Weigerung, sofort zurückzukehren, stellt keine fristlose Kündigung rechtfertigende Arbeitsverweigerung dar, solange der Arbeitnehmer das neue Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt.
a) Wer will was von wem woraus? Der alte Arbeitgeber (AG) verlangt vom Arbeitnehmer (AN), nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess sofort die Arbeit wieder aufzunehmen. Der AN weigert sich zunächst, da er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, und möchte dieses ordentlich beenden, bevor er zum alten AG zurückkehrt. Streitig ist, ob diese Weigerung eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass der AN nicht verpflichtet ist, der Arbeitsaufforderung des alten AG sofort nachzukommen. Die Weigerung, sofort zurückzukehren, stellt keine Arbeitsverweigerung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der AN nach dem Gewinn des Kündigungsschutzprozesses zwar grundsätzlich zur Rückkehr verpflichtet ist. Allerdings muss ihm eine angemessene Frist eingeräumt werden, um das neue Arbeitsverhältnis ordentlich zu beenden. Die einwöchige Erklärungsfrist des § 12 KSchG gilt hier nicht als absolute Grenze, da der AN sonst unzumutbar in eine Zwickmühle geraten würde. Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung scheidet daher aus, solange der AN bereit ist, das neue Arbeitsverhältnis ordentlich zu lösen und dann zum alten AG zurückzukehren.