Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass eine Partei, die eine fremdsprachige Vertragsurkunde unterzeichnet, ohne sich über deren Inhalt zu informieren, sich später nicht auf Unwissenheit berufen kann. Zudem wird die Gültigkeit einer Rechtswahl nach niederländischem Recht bestätigt, da der Vertrag von einem niederländischen Notar entworfen wurde, Ergänzungen in niederländischer Sprache enthalten sind und auf niederländisches Recht Bezug genommen wird. Die Formvorschrift des § 313 BGB ist nicht zwingend nach Art. 34 EGBGB, und der Verzug einer Vertragspartei richtet sich nach dem gewählten Recht.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (vermutlich Kläger) wendet sich gegen die Wirksamkeit eines fremdsprachigen (niederländischen) Vertrages, den sie unterzeichnet hat, mit der Begründung, den Inhalt nicht verstanden zu haben. Der Streit dreht sich um die Gültigkeit des Vertrages und die anwendbare Rechtsordnung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Unterzeichnung einer fremdsprachigen Urkunde ohne vorherige Information über deren Inhalt schützt nicht vor den Vertragspflichten.
- Die Rechtswahl zugunsten des niederländischen Rechts ist wirksam, da der Vertrag von einem niederländischen Notar entworfen wurde, in niederländischer Sprache ergänzt wurde und auf niederländisches Recht verweist.
- Die deutsche Formvorschrift des § 313 BGB (notarielle Beurkundung für Grundstücksgeschäfte) ist nicht zwingend anwendbar.
- Der Verzug einer Partei beurteilt sich nach dem gewählten niederländischen Recht.
c) Begründung des Gerichts:
- Sprachliche Verständnispflicht: Wer eine fremdsprachige Urkunde unterzeichnet, trägt das Risiko, sich nicht über den Inhalt zu informieren.
- Rechtswahl: Die Indizien (Notar, Sprache, Rechtsbezüge) sprechen klar für die Wahl niederländischen Rechts (Art. 27 Abs. 1 EGBGB).
- Formvorschrift: § 313 BGB gehört nicht zu den zwingenden Normen des Art. 34 EGBGB, die unabhängig vom Vertragsstatut gelten.
- Verzug: Nach Art. 32 Abs. 1 EGBGB richtet sich der Verzug nach dem gewählten Recht (hier niederländisch).