Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 01.10.1930 - 1 Ob 804/30

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet in seinem Urteil vom 01.10.1930 (1 Ob 804/30), dass eine Bucheinsicht nicht davon abhängt, dass vorher die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte feststehen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 HVG erfordert keine vorherige Festlegung der provisionspflichtigen Geschäfte für die Zulässigkeit einer Bucheinsicht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (oder ein Berechtigter) begehrt die Bucheinsicht gemäß § 15 Abs. 1 HVG (Handelsvertretergesetz), um seine Provisionsansprüche zu überprüfen. Die Gegenpartei (vermutlich der Unternehmer) wendet ein, dass die Bucheinsicht erst möglich sei, wenn die provisionspflichtigen Geschäfte konkret feststehen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass die Bucheinsicht nicht davon abhängt, dass vorher die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte feststehen. Die Formulierung in § 15 Abs. 1 HVG ("für Geschäfte, für die ihm Provision gebührt") ist nicht so auszulegen, dass eine vorherige Festlegung der Geschäfte erforderlich ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 1 HVG keine solche Voraussetzung aufstellt. Die Bucheinsicht dient gerade dazu, die provisionspflichtigen Geschäfte erst zu ermitteln. Eine vorherige Festlegung wäre daher sinnwidrig und würde den Zweck der Bucheinsicht vereiteln.

KI INHALT
Provisionspflichtige Geschäfte müssen nicht vor Bucheinsicht feststehen – § 15 Abs. 1 HVG erlaubt Einsicht auch ohne vorherige Festlegung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
provisionspflichtige Geschäfte
Begriff
FUNDSTELLE
SZ 12, 624
NORM
§ 15 Abs. 1 HVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.10.1930
AKTENZEICHEN
1 Ob 804/30
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG