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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet in seinem Urteil vom 01.10.1930 (1 Ob 804/30), dass eine Bucheinsicht nicht davon abhängt, dass vorher die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte feststehen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 HVG erfordert keine vorherige Festlegung der provisionspflichtigen Geschäfte für die Zulässigkeit einer Bucheinsicht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (oder ein Berechtigter) begehrt die Bucheinsicht gemäß § 15 Abs. 1 HVG (Handelsvertretergesetz), um seine Provisionsansprüche zu überprüfen. Die Gegenpartei (vermutlich der Unternehmer) wendet ein, dass die Bucheinsicht erst möglich sei, wenn die provisionspflichtigen Geschäfte konkret feststehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass die Bucheinsicht nicht davon abhängt, dass vorher die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte feststehen. Die Formulierung in § 15 Abs. 1 HVG ("für Geschäfte, für die ihm Provision gebührt") ist nicht so auszulegen, dass eine vorherige Festlegung der Geschäfte erforderlich ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 1 HVG keine solche Voraussetzung aufstellt. Die Bucheinsicht dient gerade dazu, die provisionspflichtigen Geschäfte erst zu ermitteln. Eine vorherige Festlegung wäre daher sinnwidrig und würde den Zweck der Bucheinsicht vereiteln.