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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 266/99 – Schmuck –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG München, 29.01.1999 - 4 Sa 333/98 -; ArbG München, 25.02.1998 - 29a Ca 7508/97 -; zu der Entscheidung vgl. Küstner, VW 00, 1702

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmers (AN) nach § 11 Abs. 1 BUrlG Provisionen für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte zu berücksichtigen sind, nicht jedoch Bezirksprovisionen (§ 87 Abs. 2 HGB), da diese nicht von der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängen. Bei vereinbarten Vorschüssen auf Provisionen sind die im Bezugszeitraum (13 Wochen vor Urlaub) tatsächlich fällig gewordenen Ansprüche maßgeblich.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 266/99):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN), der als Handlungsgehilfe (z. B. Handelsvertreter) tätig ist und Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) beansprucht.
  • Beklagter: Arbeitgeber (AG), der die Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts bestreitet.
  • Streitpunkt: Ob Provisionen (insbesondere Bezirksprovisionen) in die Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen müssen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Einbeziehung von Provisionen:

    • Vermittlungs- und Abschlussprovisionen (§ 87 Abs. 1 HGB) sind in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen, da sie auf der Arbeitsleistung des AN beruhen.
    • Bezirksprovisionen (§ 87 Abs. 2 HGB) werden nicht berücksichtigt, da sie auch ohne Mitwirkung des AN anfallen (z. B. für Geschäfte, die während seines Urlaubs geschlossen werden).
  2. Vorschüsse auf Provisionen:

    • Bei vereinbarten monatlichen Vorschüssen auf erwartete Provisionen sind die tatsächlich fällig gewordenen Ansprüche in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn maßgeblich (§ 87a HGB).
  3. Keine Doppelberücksichtigung:

    • Umsatzbeteiligungen wie Bezirksprovisionen honorieren die Gesamtverantwortung für ein Gebiet, nicht die Anwesenheit am Arbeitsplatz. Ihre Einbeziehung würde zu einer unzulässigen Doppelleistung führen.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 11 Abs. 1 BUrlG sieht vor, dass das Urlaubsentgelt sich am Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen orientiert.
  • Provisionen für vermittelte Geschäfte sind leistungsabhängig und damit Teil des Arbeitsentgelts.
  • Bezirksprovisionen sind nicht leistungsabhängig ( sie fließen auch ohne direkte Mitwirkung) und ähneln eher einer Fremdprovision – daher Ausschluss aus der Berechnung.
  • Vorschussvereinbarungen: Der AG kann nicht durch Zahlungsverzögerungen das Urlaubsentgelt mindern; maßgeblich sind die tatsächlichen Fälligkeiten nach § 87a HGB.
  • Branchenüblichkeit: Im Streitfall (Schmuckbranche) gehen Nachbestellungen typischerweise auf vorherige Kundenbesuche des AN zurück – daher sind sie als provisionspflichtig zu werten.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 11 BUrlG (Berechnung des Urlaubsentgelts)
  • § 87 HGB (Provisionsansprüche von Handelsvertretern)
  • § 87a HGB (Fälligkeit von Provisionen)
  • § 611 BGB (Arbeitsvertragliche Pflichten)
KI INHALT
Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, inklusive Provisionen für vermittelte Geschäfte, nicht jedoch Bezirksprovisionen oder Einmalzahlungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schmuck
STICHWORT
Urlaubsentgelt
Vermittlungsprovision
Bezirksprovision
AN im Werbeaußendienst
angestellter Vertriebsmitarbeiter
Handlungsgehilfe
Reisender
Provision
mitursächlich
Mitursächlichkeit
FUNDSTELLE
DB 00, 2531
EzA Nr. 45 zu § 11 BUrlG
AR-Blattei ES 1640.6.2 Nr. 16
ARST 01, 16
FA 00, 332
ZAP EN-Nr 673/00 LS
EzA-SD 00, Nr. 20, 8 LS
AiB Telegramm 00, 80 LS
ArbuR 00, 437 LS
NORM
§ 1 BUrlG
§ 11 Abs. 1 BUrlG
§ 65 HGB
§ 59 HGB
§ 87 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 a HGB
§ 611 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.04.2000
AKTENZEICHEN
9 AZR 266/99
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
15.02.2026 15:43:42