Vorinstanzen OLG Stuttgart, 28.01.1980 - 5 U 115/78-116/78 -; LG Stuttgart, - 22 O 265/77 -
vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, NJW 71, 619; Michaelis, FS für Wieacker, 1978, S. 444
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Zwischenschaltung eines Strohmanns beim Abschluss eines Darlehensvertrags zur Gesetzesumgehung kein Scheingeschäft darstellt. Maßgeblich ist, ob der Strohmann selbst haftet oder ob der Vertragspartner sich direkt an den Hintermann wenden soll.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die rechtliche Einordnung eines Darlehensvertrags, bei dem ein Strohmann zwischengeschaltet wurde, um gesetzliche Vorschriften zu umgehen. Es geht um die Abgrenzung zwischen einem Strohmanngeschäft (der Strohmann haftet selbst) und einem Scheingeschäft (der Vertragspartner soll sich nur an den Hintermann halten).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die bloße Zwischenschaltung eines Strohmanns zur Gesetzesumgehung kein Scheingeschäft ist. Vielmehr komme es darauf an, ob der Strohmann als vertragliche Partei haftet oder ob der Vertragspartner sich ausschließlich an den Hintermann halten soll.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht differenziert zwischen Strohmanngeschäft und Scheingeschäft anhand der Haftungsverteilung: - Liegt die vertragliche Bindung und Haftung beim Strohmann, handelt es sich um ein (zulässiges) Strohmanngeschäft. - Soll sich der Vertragspartner dagegen ausschließlich an den Hintermann halten, liegt ein Scheingeschäft vor, das nach § 117 BGB nichtig ist. Im vorliegenden Fall sei kein Scheingeschäft gegeben, da der Strohmann selbst als Vertragspartei auftritt.