Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) für Rechtsberatung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Maklertätigkeit steht, keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) benötigt. Die Versicherungsberatung ist als notwendiger Bestandteil der Maklertätigkeit anzusehen und damit von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Versicherungsmakler (VM) führt Rechtsberatung im Rahmen seiner Tätigkeit für Versicherungsnehmer (VN) durch. Die Frage ist, ob er hierfür eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) benötigt. Das OLG Stuttgart prüft dies auf Grundlage des Art. 1 § 5 RBerG und der bisherigen Rechtsprechung (u. a. BGH).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht entscheidet, dass der VM für die Rechtsberatung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Maklertätigkeit steht, keine Erlaubnis nach dem RBerG benötigt. Ausgenommen davon sind klar abtrennbare Tätigkeiten wie die Schadensverfolgung gegenüber Dritten. Die Versicherungsberatung ist als wesentlicher Teil der Maklertätigkeit anzusehen und damit nicht erlaubnispflichtig.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Das Gericht stützt sich auf folgende Argumente:
- Einheit von Maklertätigkeit und Beratung: Ein VM betreibt nach einhelliger Auffassung zugleich und untrennbar Versicherungsberatung. Diese ist notwendiger Bestandteil seiner Tätigkeit (u. a. Überprüfung, Betreuung und Abschluss von Versicherungen).
- Berufsbild des VM: Der VM ist unabhängig von Versicherungsunternehmen (VU) und steht in einem engen, vertraglichen Verhältnis zum VN (meist Geschäftsbesorgungsvertrag).
- Rechtsprechungskonformität: Das Gericht bezieht sich auf frühere Entscheidungen des BGH, die die Beratung als Teil der Maklertätigkeit einordnen (z. B. BGH, 22.05.1985 – BGHZ 94, 356).
- Ausnahmen: Nur klar absonderbare Tätigkeiten (z. B. Schadensverfolgung gegen Dritte) unterliegen der Erlaubnispflicht nach dem RBerG.
Zusätzlich stellt das Gericht klar, dass ein VM nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er neben Provisionen auch erfolgsunabhängige Vergütungen vereinbart, solange diese nicht gegen Schutzvorschriften (z. B. AGBG) verstoßen.