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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass eine vertragliche Klausel, die die Fälligkeit der Provision eines Handelsvertreters (HV) erst nach Zahlungseingang beim Unternehmer (U) vorsieht, klar und eindeutig sein muss. Wird eine solche Regelung aufgehoben, bedarf ihre Wiedereinführung einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Zahlung seiner Provision aus einem Handelsvertretervertrag (HVV). Der U berief sich auf eine vertragliche Regelung, wonach die Provision erst nach Zahlungseingang beim Kunden fällig sein sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine Klausel, die die Fälligkeit der Provision bis zur Zahlung des Kunden hinausschiebt, im Zweifel so auszulegen ist, dass die Provision erst fällig wird, wenn der Kunde seine gesamte Schuld (z. B. Werklohn abzüglich Garantiebeträge) beglichen hat. Wurde eine solche Regelung im HVV aufgehoben und die bisherige Übung unterbrochen, gilt die ursprüngliche Fälligkeitsregelung nicht automatisch wieder. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen und klaren Vereinbarung, um zur alten Regelung zurückzukehren.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Sinn einer solchen Klausel liegt darin, den Unternehmer davor zu schützen, dass der HV Provision für "faule" Kunden (d. h. nicht zahlungsfähige oder -willige Kunden) erhält.
- Eine abweichende Regelung von § 87a HGB (gesetzliche Fälligkeit der Provision) muss eindeutig vereinbart sein.
- Die Formulierung "entgegen bisherigen Absprachen" reicht nicht aus, da sie sich sowohl auf die Höhe als auch auf die Fälligkeit der Provision beziehen kann und daher nicht klar ist.