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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OVG Münster, 15.10.1997 - 4 A 4806/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz VG Arnsberg, 24.05.1995 - 1 K 6924/93

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OVG Münster entschied am 15.10.1997 (Az. 4 A 4806/95), dass die Arbeitsstätten-Richtlinie 6/1, 3 "Raumtemperaturen" in ihrer Nr. 2.1 Buchst. e (Mindesttemperatur von +19°C für Verkaufsräume) nicht anwendbar ist, da sie die körperliche Beanspruchung der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.


Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Unklar aus dem Auszug, aber typischerweise geht es um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber (oder einer Behörde) und Arbeitnehmern/Vertretungen, die die Einhaltung der Richtlinie (hier: Mindesttemperatur in Verkaufsräumen) fordern. Die Richtlinie selbst ist eine normative Grundlage für Arbeitsbedingungen.

b) Entscheidung des Gerichts: Das Gericht erklärte die spezifische Regelung (Nr. 2.1 Buchst. e) für nicht anwendbar, da sie die körperliche Beanspruchung der Beschäftigten ignoriert.

c) Begründung: Die festgelegte Temperatur von +19°C sei unzureichend, weil sie die tatsächlichen körperlichen Belastungen der Arbeitnehmer in Verkaufsräumen (z. B. Stehen, Bewegung) nicht berücksichtige. Die Richtlinie sei daher in diesem Punkt unvollständig und könne nicht als verbindliche Grundlage dienen.


Hinweis: Für eine vollständige Analyse fehlen Details zum Kläger/Beklagten und zum konkreten Sachverhalt. Die Zusammenfassung basiert auf den gegebenen Entscheidungsgründen.

KI INHALT
OVG Münster: Arbeitsstätten-Richtlinie zu Raumtemperaturen in Verkaufsräumen nicht anwendbar, da 19°C keine körperliche Beanspruchung berücksichtigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Raumtemperatur in Verkaufsräumen
Ordnungsverfügung zur Durchsetzung einer gemäß Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) einzuhaltenden Temperatur
Unverbindlichkeit eines Richtlinienwerts wegen Fehlbeurteilung
FUNDSTELLE
GewArch 98, 202
DB 98, 1140 LS
NORM
§ 6 Arbeitsstättenverordnung
§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 Raumtemperaturen Nr. 2.1 Buchst. e Arbeitsstättenrichtlinie
REDAKTION
GERICHT
OVG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.10.1997
AKTENZEICHEN
4 A 4806/95
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1015.4A4806.95.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
23.02.2021