vgl. dazu Samtleben, IPRax 85, 281, 261
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied am 19.09.1984 (Az. 5 U 56/84), dass eine auf der Rechnungsrückseite abgedruckte Gerichtsstandsklausel auch bei einer langjährigen deutsch-französischen Geschäftsbeziehung nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein deutscher Händler) berief sich auf eine Gerichtsstandsklausel, die auf der Rückseite ihrer Rechnungen abgedruckt war. Diese Klausel sollte den Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit einem französischen Partner festlegen. Die Gegenpartei (der französische Geschäftspartner) bestritt die Wirksamkeit dieser Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg entschied, dass die Gerichtsstandsklausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die Klausel entfaltete daher keine rechtliche Wirkung, selbst wenn die Parteien seit längerem in einer Geschäftsbeziehung standen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG (heute: § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Danach werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- ausdrücklich auf sie hinweist und
- dem anderen Teil die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Da die Klausel lediglich auf der Rechnungsrückseite abgedruckt war, fehlte es an einem ausdrücklichen Hinweis beim Vertragsschluss. Die bloße Übersendung der Rechnung mit der Klausel auf der Rückseite genügte nicht, um die Einbeziehungsvoraussetzungen zu erfüllen – selbst bei einer langjährigen Geschäftsbeziehung.