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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 20.02.1957 - 10 U 1916/56

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch KG, 29.01.1958 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) hat in seinem Urteil vom 20.02.1957 (Az. 10 U 1916/56) entschieden, dass die Vorschriften des Handelsvertreterrechts (HVR), insbesondere § 89b HGB (Auskunfts- und Buchauszugsanspruch), grundsätzlich auch auf Eigenhändler analog anwendbar sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Eigenhändler (Kläger) begehrt die Anwendung der Vorschriften des Handelsvertreterrechts, insbesondere des § 89b HGB, der einen Anspruch auf Auskunft und Buchauszug regelt. Der Eigenhändler wendet sich damit gegen seinen Geschäftspartner (Beklagten), mit dem er in einer vertraglichen Beziehung steht, die der eines Handelsvertreters ähnelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kammergericht hat entschieden, dass eine analoge Anwendung der Vorschriften des Handelsvertreterrechts, insbesondere des § 89b HGB, auf Eigenhändler nicht ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass Eigenhändler unter bestimmten Umständen ebenfalls Ansprüche aus diesen Normen geltend machen können, auch wenn sie nicht klassische Handelsvertreter sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse von Eigenhändlern denen von Handelsvertretern ähneln können. Wenn ein Eigenhändler in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Abhängigkeit oder Funktion wie ein Handelsvertreter tätig ist, rechtfertigt dies eine entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften des HVR. § 89b HGB soll insbesondere Informationsasymmetrien ausgleichen, die auch bei Eigenhändlern auftreten können. Daher sei eine analoge Anwendung sachgerecht.

KI INHALT
Entscheidung zur entsprechenden Anwendung von § 89b HGB auf Eigenhändler im Handelsvertreterrecht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des VH
FUNDSTELLE
IHV 58, 245
NORM
§ 89 b HGB analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.02.1957
AKTENZEICHEN
10 U 1916/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.01.2019