Vorinstanz ArbG Wiesbaden, 19.12.1990 - 7 Ca 3390/89 -
zu der Entscheidung vgl. auch o. Verf., VW 93, 1524
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) hat, wenn die Auflösung zwar nicht von ihm selbst gekündigt, aber auf seine Initiative zurückging. Zudem ist der Unternehmer (U) nicht verpflichtet, den Kundenstamm des ausgeschiedenen HV an einen von diesem ausgesuchten Nachfolger zu übertragen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB von einem Unternehmer (U) aus dem beendeten Handelsvertretervertrag (HVV). Der HV hat den Vertrag zwar nicht selbst gekündigt, aber die Auflösung ging auf seine Initiative zurück.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat den Ausgleichsanspruch des HV abgewiesen. Zudem hat es klargestellt, dass der Unternehmer nicht aus nachwirkender Fürsorgepflicht verpflichtet ist, den Kundenstamm des HV an einen von diesem benannten Nachfolger zu übertragen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Parallele zu § 628 BGB und § 75 HGB: Maßgeblich für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs ist nicht die formale Art der Beendigung (z. B. Kündigung), sondern der Anlass der Auflösung. Da die Beendigung des HVV auf die Initiative des HV zurückging, scheidet der AA aus. Zusätzlich besteht keine Pflicht des Unternehmens, den Kundenstamm im Interesse des ausgeschiedenen HV zu übertragen – eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem HVV noch aus einer nachwirkenden Fürsorgepflicht.